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FoVo 08/2011, Prüfungskompetenz des GV klar begrenzt / 2 II. Die Entscheidung

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Gläubiger darf Weisungen erteilen

Die Erinnerung ist gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässig und auch begründet. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die Gläubigerin ist befugt, dem Gerichtsvollzieher eine Weisung hinsichtlich des im Gewahrsam der Schuldnerin befindlichen Pkw zu geben.

Unzulässige Eigentums­prüfung durch den GV

Soweit der Gerichtsvollzieher die Pfändung des Pkw aus Kostengründen mit der Begründung ablehnt, einige Tage später werde dann mit großer Wahrscheinlichkeit die Pfändung aufgehoben und es seien nur Kosten produziert worden, kommt diese Ablehnung einer Prüfung der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse durch den GV gleich, zu der er nicht verpflichtet und auch nicht befugt ist. Nach § 808 Abs. 1 ZPO pfändet der GV die im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen durch Inbesitznahme. Der GV prüft dabei grundsätzlich nur, ob sich die Sache im Gewahrsam des Schuldners befindet, nicht ob diese auch in seinem Eigentum oder im Eigentum eines Dritten steht. Der Gewahrsam des Schuldners an einer Sache begründet damit eine gesetzliche Vermutung, dass dieser Gegenstand auch dem Vermögen des Schuldners zuzurechnen ist. Der GV darf deshalb von einer Pfändung grundsätzlich nur absehen, wenn offensichtlich Dritteigentum vorliegt. Die Offensichtlichkeit des Dritteigentums muss sich dabei aus tatsächlichen Umständen ergeben. Dies ist nicht der Fall, wenn sich solches erst aus einem vom Schuldner vorgelegten Sicherungsvertrages ergibt, da dessen rechtliche Prüfung nicht zu den Aufgaben des GV zählt.

Freigabe ist Aufgabe des Gläubigers

Demgegenüber ist der Gläubiger selbst berechtigt und verpflichtet, nach einer eigenen Prüfung erkanntes Dritteigentum aufgrund seiner Dispositionsbefugnis freizugeben bzw. den GV zur Freigabe zu veranlassen. Dies...

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