Hier wird im Parteibetrieb zugestellt

Möchte der Gläubiger dem Schuldner ein Schriftstück im Parteibetrieb über den Gerichtsvollzieher zustellen, ergeben sich zwei Möglichkeiten für den Gerichtsvollzieher, die allerdings unterschiedliche kostenrechtliche Folgen für den Gläubiger haben.

Es kommen ganz unterschiedliche Fälle in Betracht, in denen eine Zustellung durch die Partei selbst erfolgen kann. Die Fälle betreffen insbesondere auch die Vorbereitung und Durchführung der Zwangsvollstreckung bzw. allgemein die Forderungsbeitreibung.

 

Checkliste

In diesen Fällen ist die Parteizustellung möglich:

die Zustellung von Willenserklärungen nach § 132 BGB;
die Zustellung von Vollstreckungstiteln, bei denen die Zustellung im Parteibetrieb erfolgt;
Vollstreckungsbescheide, die das zentrale Mahngericht dem Gläubiger zum Zwecke der Zustellung im Parteibetrieb übergeben hat, § 699 Abs. 4 S. 2 und 3;
vollstreckbare Urkunden nach § 795 Abs. 1 Nr. 5 ZPO;
Einstweilige Verfügungen und Arreste, die im Beschlusswege erlassen wurden, §§ 922 Abs. 2, 936 ZPO;
Zustellungen des mit einer qualifizierten Klausel versehenen Titels nach § 750 Abs. 2 ZPO;
die Zustellung des Nachweises über die Sicherheitsleistung nach § 751 Abs. 2 ZPO;
die Zustellung des Nachweises über den Annahmeverzug bei der Zug-um-Zug-Vollstreckung nach §§ 756 Abs. 1, 765 Nr. ZPO;
die Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach den §§ 829 Abs. 2, 835 Abs. 3, 846, 857 Abs. 1, 858 Abs. 3 ZPO;
die Zustellung von Vorpfändungen, § 845 ZPO;
der Verzicht auf die Rechte aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 843 ZPO.
 

Hinweis

Es kann sich im vorgerichtlichen Inkasso durchaus einmal empfehlen, eine Mahnung durch den Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Zum einen garantiert dies den Zugangsnachweis und verifiziert die Anschrift als zustellungsfähig. Zum anderen weiß nicht jeder Schuldner, welche gegen ihn gerichteten Forderungen schon tituliert sind und welche nicht. Es kommt deshalb zu Zahlungen, weil der Schuldner glaubt, die Vollstreckung habe schon begonnen oder stehe unmittelbar bevor.

Wie wird zugestellt?

Die Zustellung kann einerseits durch den Gerichtsvollzieher persönlich erfolgen, andererseits kann der Gerichtsvollzieher aber auch ein Postunternehmen im Sinne des § 33 PostG mit der Zustellung beauftragen. Beachtet werden muss, dass eine Verpflichtung des Drittschuldners zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nur besteht, wenn die Aufforderung ihm durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wurde, d.h. die Postzustellung genügt nicht (Musielak-Becker, ZPO, 7. Aufl., § 840 Rn 3; LG Tübingen MDR 1974, 677; Jakobs, DGVZ 1987, 1). Dies wird aus dem Recht des Drittschuldners abgeleitet, die Drittschuldnerauskunft unmittelbar gegenüber dem Gerichtsvollzieher abzugeben, § 840 Abs. 3 ZPO. Dies hat auch Eingang in die §§ 173 Nr. 2 Abs. 2, 21 Nr. 4a GVGA gefunden.

Was kostet die Zustellung in den Varianten?

Die für die Zustellung anfallenden Kosten ergeben sich aus den Nrn. 100–102 sowie 700 ff. KVGvKostG.

 
Ziffer KV GvKostG    
Nr. 100 persönliche Zustellung durch den GV  7,50 EUR
Nr. 101 sonstige Zustellung  2,50 EUR
Nr. 102 Beglaubigung eines Schriftstückes, das dem GV zum Zwecke der Zustellung übergeben wurde (§ 192 Abs. 2 ZPO), je Seite  Gebühr in Höhe der Dokumentenpauschale
Nr. 700

Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten

1. Ablichtungen und Ausdrucke,

a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden, 

b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen: 
 
  für die ersten 50 Seiten je Seite  0,50 EUR
  für jede weitere Seite  0,15 EUR
  2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Ablichtungen und Ausdrucke:  
  je Datei  2,50 EUR
Nr. 701 Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde  in voller Höhe
Nr. 711 Wegegeld je Auftrag für zurückgelegte Wegstrecken:  
  bis zu 10 Kilometer  2,50 EUR
  von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer  5,00 EUR
  von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer  7,50 EUR
  von mehr als 30 Kilometern 10,00 EUR
 

Hinweis

Der am 11.2.2011 vom Bundesrat beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Erfolgsgebühr (hierzu FoVo 2011, 41, in diesem Heft) sieht vor, dass die Kosten für die persönliche Zustellung von 7,50 EUR auf 9,50 EUR sowie die Kosten für die Beauftrag des Postunternehmens von 2,50 EUR auf 3,50 EUR steigen, so dass sich die Kostendifferenz zwischen beiden Zustellungsarten weiter vergrößert. Dies gilt erst recht, wenn die höheren Wegekosten bei längeren Entfernungen mit betrachtet werden.

Hier liegt der Unterschied

Dies bedeutet in der Umsetzung, dass nach derzeitiger Rechtslage die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher persönlich mindestens 10,00 EUR (7,50 EUR Gebühr nach Nr. 100 sowie Wegegeld von mindestens 2,50 EUR nach Nr. 711) und höchstens 17,50 EUR (7,50 EUR Gebühr nach Nr. 100 sowie Wegegeld von höchstens 10,00 EUR nach N...

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