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FoVo 02/2022, Der Antrag auf Berücksichtigung einer vorsätzlich unerlaubten Handlung

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I. Die Frage aus der FoVo-Sprechstunde

Der vergessene qualifizierte Vollstreckungsantrag

Dem Gläubiger steht eine titulierte Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zu. Ich habe als Bevollmächtigte eine Lohnpfändung ausgebracht, ohne aber gleichzeitig den Antrag nach § 850f Abs. 2 ZPO zu stellen. Ich habe jetzt also einen PfÜB ohne den erweiterten Vollstreckungszugriff.

Muss ich einen neuen PfÜB-Antrag stellen und dabei im Formular auf Seite 1 den Hinweis auf § 850f Abs. 2 ZPO geben oder stelle ich einen formularfreien Antrag auf Erweiterung des bestehenden PfÜBs, den ich dann im Original als Anlage beifüge? Muss ich bei dem Antrag (neuer Antrag oder Ergänzungsantrag) angeben, wie viel dem Schuldner zu belassen ist oder berechnet dies das Gericht selbst? Wie formuliere ich ggf. den Ergänzungsantrag?

II. Die Lösung

Die Vorteile der qualifizierten Titulierung …

Zunächst hat die Feststellung, dass die Forderung (auch) aus vorsätzlich unerlaubter Handlung stammt, einen Vorteil in der Zwangsvollstreckung. Sie kann aber die Forderung auch insolvenzfest machen:

… in der Zwangsvollstreckung

▪ Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht nach § 850f Abs. 2 ZPO auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO geregelten Pfändungsfreigrenzen bestimmen. Dem Schuldner ist dann nur so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt. Das entspricht dem individuellen Sozialhilfeniveau und liegt deutlich unter den Pfändungsfreigrenzen.
 

Hinweis

Ein besonderer Vorteil ergibt sich auch, wenn bei der Lohn- oder Kontopfändung festgestellt werden muss, dass andere Gläubiger vorrangig sind. Die quali...

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