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FF 4/2016, Ausgleichsanspruch für Investitionen am Elternhaus der Lebensgefährtin

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BGB § 313 § 516 § 812

Leitsatz

Erbringt jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen in einer von ihm und seiner, mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnten, im Eigentum ihrer Eltern stehenden Immobilie, zu dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, kann nicht ohne Weiteres von dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen ihm und den Eltern ausgegangen werden (Abgrenzung zu Senatsurt. v. 3.2.2010 – XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 und v. 21.11.2012 – XII ZR 48/11, FamRZ 2013, 269). (Rn 11) (Rn 14)

BGH, Urt. v. 4.3.2015 – XII ZR 46/13 (OLG Jena, LG Meiningen)

Sachverhalt

Anm. der Red.: Die Entscheidung ist abgedruckt in FamRZ 2015, 833 m. Anm. Wever S. 836.

2 Anmerkung

Vorbemerkung

In den letzten Jahren haben die Gerichte, allen voran der BGH, in zahlreichen Entscheidungen über die Ansprüche der Schwiegereltern befunden, die diese haben können, wenn sie dem eigenen Kind und/oder dem Schwiegerkind während bestehender Ehe Zuwendungen gemacht haben und die Ehe sodann scheitert. Ähnlich gelagert sind die Interessen dann, wenn das Schwiegerkind seinerseits Vermögen auf die Schwiegereltern übertragen hat. Auch in diesem Fall stellt sich nach dem Scheitern der Ehe die Frage, ob und ggf. wie das Schwiegerkind, das seine Erwartungen enttäuscht sieht, sein Geld zurück erhält.

Ausgangsfall

Der Ausgangsfall betrifft eine Konstellation, die in der Praxis häufig vorzufinden ist und die Gegenstand der vom BGH am 4.3.2015 getroffenen Entscheidung war:

Der Kläger – der Schwiegersohn – lebte mit seiner Lebensgefährtin, der Tochter der Beklagten, in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die Beklagten wiederum waren Eigentümer eines Hausgrundstücks. In der ihnen gehörenden Immobilie hatten sie dem Kläger und seiner Lebensgefährtin samt gemeinsamem Kind u...

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