1. Die Postausgangskiste eines Prozessbevollmächtigten gehört zu dessen organisatorischem Verantwortungsbereich und ist nicht bereits Teil des Postwegs (BGH, Beschl. v. 16.8.2016 – VI ZB 40/15).
  2. Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für ein Sorgerechtsverfahren für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling, wenn dieser während des Verfahrens einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Gerichtsbezirk begründet (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 13.4.2016 – 1 SV 7/16, FamRZ 2016, 1691).
  3. Nächsthöheres gemeinsames Gericht im Sinne des § 5 Abs. 1 FamFG ist das im jeweiligen Rechtszug übergeordnete Gericht (OLG Hamm, Beschl. v. 24.2.2016 – 15 SA 5/16, FamRZ 2016, 1692).
  4. Ein Verfahrensbeistand kann nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Er unterliegt nicht der Aufsicht des Gerichts, ist aber von seinen Aufgaben zu entbinden, wenn er zur Ausübung der Verfahrensbeistandschaft nicht geeignet ist (OLG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2016 – 12 UF 140/15, FamRZ 2016, 1694).
  5. Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes kann auch konkludent erfolgen (OLG Schleswig, Beschl. v. 19.4.2016 – 15 WF 170/15, FamRZ 2016, 1695).
  6. Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist nach § 158 Abs. 3 S. 4 FamFG auch dann nicht isoliert anfechtbar, wenn sie durch den Rechtspfleger erfolgt. Auch die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG ist nicht statthaft (red. LS; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.3.2016 – 11 WF 44/16, FamRZ 2016, 1696; die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde eingelegt, BGH XII ZA 22/16).

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