1. Mit dem Eingang des an das hierfür unzuständige Beschwerdegericht als Empfänger adressierten und gesendeten Schriftsatzes auf dem Intermediär-Server der Bayerischen Justiz ist kein Eingang beim Ausgangsgericht verbunden, bei dem die Verfahrenshandlung fristwahrend vorgenommen werden muss.

2. Bei aktiver Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs ist eine postalische Weiterleitung nicht geeignet, die wirksame Beschwerdeeinlegung zu bewirken, da es bezogen auf den maßgeblichen Zugang beim nach § 64 Abs. S. 1 FamFG zuständigen Ausgangsgericht mit dem Eingang lediglich in schriftlicher Form an den Voraussetzungen gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 130a Abs. 3, 130d ZPO fehlen würde.

3. Ist die elektronisch beim unzuständigen Gericht eingereichte Beschwerdeschrift qualifiziert elektronisch signiert, führt die elektronische Weiterleitung über die EGVP-Postfächer vom unzuständigen an das zuständige Gericht zu einem insoweit formgerechten elektronischen Eingang bei letzterem, da der Schriftsatz dort mit qualifizierter elektronischer Signatur eingeht.

4. Der elektronische Versand zwischen den Gerichten von beim falschen Gericht elektronisch eingereichten Schriftsätzen an das zuständige Gericht gehörte – jedenfalls bis 9.3.2022 – (noch) nicht zum gewöhnlichen Geschäftsgang.

OLG Bamberg, Beschl. v. 2.5.2022 – 2 UF 16/22 (AG Aschaffenburg)

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