Der Vergewaltiger ist Ausländer. Auch ihm steht ein Umgangsrecht zu. Sein Umgangsrecht darf durch ausländerrechtliche Maßnahmen nicht vereitelt werden.[3] Denn nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG, wonach der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, hat die Ausländerbehörde die bestehende familiäre Bindung des Ausländers zu seinem Kind stets zu berücksichtigen.[4] Aufgrund dieser Rechtsposition wird der Vergewaltiger alle rechtlich möglichen Schritte unternehmen, damit diese Schutzgarantie auch für ihn greift.

Bezogen auf den juristischen Eingangsfall herrscht wahrscheinlich Übereinstimmung dahingehend, dass der Vergewaltiger rechtlich keine Bevorzugung verdienen darf. Denn seine abscheuliche Tat hat erst die zivilrechtlichen Folgen hervorgebracht. Ohne diese Tat wäre es nicht zur Vaterschaftsfeststellung und anschließend zur Anregung des Umgangsrechts gekommen.

Um unerträgliche Folgewirkungen zu vermeiden, gibt es in den USA den sog. Rape Survivor Child Custody Act. Es handelt sich hierbei um ein Vergewaltigungskindergesetz der Obama-Regierung aus dem Jahr 2015. Dieses Gesetz enthält bislang noch keine Bestimmung, wonach der Täter bei einer Vergewaltigung mit Schwangerschaftsfolge automatisch seine Vaterschaftsrechte verliert. Es besteht aber durchaus die Möglichkeit, dass es zu einer derartigen Regelung kommt. Auch in der Bundesrepublik Deutschland gibt es kein Gesetz, wonach der Täter bei einer Vergewaltigung mit Schwangerschaftsfolge automatisch seine Vaterschaftsrechte verliert. Maßgebend ist hier stets die Prüfung des Kindeswohls.

[3] BVerfG FamRZ 2003, 1082 = NJW 2003, 3547 = JAmt 2003, 613 = ZfJ 2004, 109; VGH Baden-Württemberg, FamRZ 2004, 543 (LS).

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