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FF 10/2012, Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung bei späterem Verlust des Beamtenstatus

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VersAusglG § 51 Abs. 1 und 2 § 52 Abs. 1 § 27; FamFG § 225 Abs. 2 und 3 § 226 Abs. 3

Leitsatz

1. Das Ausscheiden eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis nach dem Ende der Ehezeit ist eine nach §§ 5 Abs. 2, 51 VersAusglG zu berücksichtigende Tatsache.

2. Die Härteklausel des § 27 VersAusglG ist auch im Abänderungsverfahren anzuwenden. Zulässig ist jedoch nur eine Herabsetzung bis zum Ausschluss, nicht aber eine Erhöhung eines Ausgleichswertes.

3. Hat ein Fehlverhalten keinen Einfluss mehr auf den Fortbestand der Ehe, kommt ein Ausschluss oder eine Kürzung in der Regel nur bei Verbrechen und schweren vorsätzlichen Vergehen gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen in Betracht.

(Leitsätze des Anmerkenden)

OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.6.2012 – 13 UF 56/12

1 Aus den Gründen:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts M. v. 20.3.1984 geschieden worden. Durch das Urteil wurden zulasten der damals für den Antragsteller bei dem W. bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem für die Antragsgegnerin bestehenden Versicherungskonto bei der B. Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 469,05 DM begründet.

Das Beamtenverhältnis des Antragstellers endete mit Ablauf des 22.7.1991 gemäß § 48 Nr. 1 BBG a.F. aufgrund einer Verurteilung zu einer – zur Bewährung ausgesetzten – Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Anwartschaften des Antragstellers nach dem BeamtVG sind erloschen. Der Antragsteller wurde in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert; dabei wurden für die Ehezeit nur die aufgrund des Versorgungsausgleichs gemäß Urt. v. 20.3.1984 gekürzten Anwartschaften nach dem BeamtVG berücksichtigt.

Sowohl der Antragsteller als auch die Antrag...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) VA: Abänderung bei Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis  Leitsatz (amtlich) 1. Das Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Beamtenverhältnis nach dem Ende der Ehezeit mit der Konsequenz der Nachversicherung in der ...

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