1. Ausgangslage

Nach dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Unterhaltsrecht konnten nur Unterhaltsansprüche nach § 1573 Abs. 1 bis Abs. 4 BGB, nicht aber Unterhaltsansprüche nach §§ 1570 bis 1572 BGB, zeitlich begrenzt werden. Bei allen Unterhaltstatbeständen bestand allerdings nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB die Möglichkeit, die Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen zeitlich der Höhe nach zu begrenzen und danach auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen. Von der zeitlichen Begrenzungsmöglichkeit wurde bis zum Jahr 2006 in der Praxis kaum Gebrauch gemacht. Durch sein Grundsatzurteil vom 12. April 2006[1] hat der BGH die Voraussetzungen für eine Befristung des Aufstockungsunterhalts klargestellt. Danach kam eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts gem. § 1573 Abs. 5 BGB (a.F.) i.d.R. auch bei kurzer Ehedauer nicht in Betracht, wenn die Einkommensdifferenz zwischen Ehegatten auf fortwirkenden ehebedingten Nachteilen zulasten des Unterhaltsberechtigten beruhte.

Durch das UÄndG, das sich an dieser Rechtsprechung des BGH orientiert hat, ist ab dem 1. Januar 2008 mit § 1578b BGB eine grundsätzlich für alle Unterhaltstatbestände geltende Billigkeitsregelung eingeführt worden, die eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht. § 1578b Abs. 2 BGB ist jedoch auf den Betreuungsunterhalt gem. § 1570 BGB nicht anzuwenden. Eine zeitliche Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578b BGB scheidet aus, weil § 1570 BGB insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält.[2] Möglich ist hier allenfalls eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Bedarf nach § 1578b Abs. 1 BGB.

§ 1578b BGB gilt auch nicht für den Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB. Denn die für den Trennungsunterhalt maßgebliche Norm des § 1361 BGB erklärt in Abs. 3 lediglich die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit für entsprechend anwendbar. Auf § 1578b BGB verweist sie hingegen nicht. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Trennungsunterhalt kommt nicht in Betracht, weil eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzes, die für eine solche entsprechende Anwendung erforderlich wäre,[3] nicht vorliegt. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten für eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs ausdrücklich nur im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt eröffnet, weil dort der Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB zu beachten ist. Für eine entsprechende Anwendung von § 1578b BGB besteht nach der Begründung des Gesetzgebers,[4] solange die Ehe noch Bestand hat, keine Notwendigkeit. Angesichts dieser eindeutigen Aussage des Gesetzgebers sind die z.T. im Schrifttum[5] vertretenen Auffassungen, dass in Einzelfällen, z.B. bei kurzem Zusammenleben, langer Trennungsdauer, fehlender Betreuung gemeinsamer Kinder, mangelnder Verflechtung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse gleichwohl eine analoge Anwendung von § 1578b BGB zu erwägen sei, sehr kritisch zu sehen.[6]

Während sich die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 2 BGB und die Herabsetzung nach § 1578b Abs. 1 BGB beim Aufstockungsunterhalt maßgeblich nach dem Kriterium des Vorliegens von ehebedingten Nachteilen richten, bereitet die Befristung eines Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit nach § 1572 BGB in der Praxis Schwierigkeiten, wenn keine ehebedingten Nachteile ersichtlich sind. Hier ist für jeden Einzelfall anhand einer komplexen Abwägung der objektiven Umstände zu entscheiden, wie weit die nacheheliche Solidarität des Unterhaltspflichtigen reicht.

2. Inhalt der Entscheidung

Die Parteien haben 1972 geheiratet. Die 1955 geborene Klägerin war zum Zeitpunkt der Hochzeit 16 Jahre alt und schwanger. Aus der Ehe sind 4 Kinder hervorgegangen. Die jüngste Tochter Yvonne, geboren 1987, wohnt noch im Haushalt der Klägerin und ist noch unterhaltsbedürftig. Die Ehe der Parteien wurde 1998 geschieden. Seit 1989 leidet die Klägerin an Darmkrebs. 1993 wurde sie als zu 100 % schwerbehindert eingestuft. Sie bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente und Einkünfte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit.

Die Klägerin, die mit Rücksicht auf die Unterhaltspflicht des Beklagten für die gemeinsamen Kinder nach der Scheidung für sich selbst zunächst keinen Unterhalt gefordert hatte, begehrt mit ihrer Klage nachehelichen Unterhalt ab Februar 2007.

Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das OLG hat die Unterhaltsrente geringfügig abgeändert und eine Befristung des Unterhaltsanspruchs abgelehnt. Der BGH hat die Revision des Beklagten, mit der er eine zeitliche Begrenzung erstrebte, zurückgewiesen.

3. Einordnung der Entscheidung

Seit Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes sind zahlreiche unterschiedliche obergerichtliche Entscheidungen zur Befristung von Krankheitsunterhalt ergangen.[7]

Der BGH hat in seinem Urt. v. 26. November 2008[8] auch beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 B...

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