Die Auskunftsverpflichtung des volljährigen Kindes gegenüber einem unterhaltspflichtigen Elternteil beruht – wie insgesamt im Verwandtenunterhalt – auf § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB und erfasst nicht nur eigene Einkünfte und Vermögen des volljährigen Kindes selbst, sondern auch Einkünfte und Vermögen des Elternteils, in dessen Haushalt es lebt. Die Auskunft erstreckt sich auch auf einen etwaigen Familienunterhaltsanspruch dieses Elternteils gegenüber seinem Ehemann. Der an den kindesunterhaltspflichtigen Elternteil wiederum durch dessen (neuen) Ehegatten zu erbringende Familienunterhalt ist schon nach dem Wortlaut des § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB unter die zu offenbarenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu fassen. Denn ein solcher Anspruch hat Vermögenswert, auch wenn der Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a BGB grundsätzlich – ggf. mit der Ausnahme eines Taschengeldanspruchs – nicht auf Gewährung einer frei verfügbaren und laufenden Geldrente gerichtet ist. Zu seiner Darlegung und Berechnung sind deshalb die ihn beeinflussenden Einkünfte des Ehegatten des unterhaltspflichtigen Elternteils mitzuteilen. Allerdings besteht kein Auskunftsanspruch gegenüber Dritten, hier also im Verhältnis des unterhaltspflichtigen Elternteils und des Ehegatten des anderen haftenden Elternteils, so dass über diesen "Umweg" (Auskunft durch den ggf. Unterhaltsberechtigten) auch solche Ansprüche erfasst werden können und müssen. Dieser Teil der Auskunftspflicht ist daher von § 1605 Abs. 1 S. 1. BGB gedeckt.

Ob im Hinblick auf die anteilige Haftung beider Elternteile für den Unterhalt ihres volljährigen Kindes jeder Elternteil einen aus § 242 BGB[34] abgeleiteten direkten Auskunftsanspruch gegen den anderen Elternteil hat, kann offen bleiben, wenn – wie im Streitfall – in einem Vorverfahren aufgrund rechtskräftiger Entscheidung ein solcher direkter Auskunftsanspruch im Elternverhältnis untereinander verneint wurde. Daher kann und muss sich der Auskunftsantragsteller nicht auf einen solchen Weg verweisen lassen.[35] Soweit eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen im Zusammenhang mit der Auskunft zum Anspruch auf Familienunterhalt in Betracht kommt,[36] muss dies jedenfalls in dem Antrag und dem Tenor ausdrücklich formuliert sein. Nicht ausreichend ist insoweit nur die Belegvorlageverpflichtung hinsichtlich des Einkommens und des Vermögens des unterhaltspflichtigen Elternteils.[37]

[34] Vgl. insoweit zu den Voraussetzungen im Einzelfall BGH, Beschl. v. 2.7.2014 – XII ZB 210/13, FamRZ 2014, 1440.
[35] So OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.11.2019 – 3 UF 96/19, FamRZ 2020, 494 m. Anm. Borth; zur Auskunftspflicht auch zum Anspruch auf Familienunterhalt BGH, Urt. v. 2.6.2010 – XII ZR 124/08, NJW 2011, 226 = FamRZ 2011, 21 Rn 21.
[36] Verneinend BGH, Urt. v. 2.6.2010 – XII ZR 124/08, NJW 2011, 226 = FamRZ 2011, 21 Rn 23.

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