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Erbvertrag / 4.8.2 Anfechtung durch Dritte

Ernst Andreas Kolb
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Auch Dritte, denen die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde, können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079, § 2281 Abs. 1 BGB anfechten (2285, 2080 Abs. 1 BGB). Bezieht sich in den Fällen des § 2078 BGB der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt (§ 2285, § 2080 Abs. 2 BGB). Zur Anfechtung auf Grund des § 2079 BGB muss der übergangene Pflichtteilsberechtigte[1] zur Zeit der Anfechtung leben (§ 2281 Abs. 1 BGB); nur ihm steht in diesem Fall das Anfechtungsrecht zu (§ 2285, § 2080 Abs. 3 BGB). Dritte können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 BGB nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers - z. B. durch Bestätigung nach § 2284 BGB - zur Zeit des Erbfalls erloschen ist (§ 2285 BGB).

[1] Vgl. Raff in Staudinger, BGB (2022), § 2281 Rn. 48 ff.

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