Die selbstgenutzte eigene Immobilie genießt beim Elternunterhalt einen umfassenden Schutz. Dies bedeutet, dass eine irgendwie geartete Verwertung des selbstgenutzten eigenen Familienheims grds. nicht verlangt werden kann. Die selbstgenutzte Immobilie spielt daher beim Elternunterhalt regelmäßig nur über den anzusetzenden Wohnvorteil eine Rolle.

 
Hinweis

Der Wert der selbstgenutzten Immobilie ist nicht auf das Altersvorsorgeschonvermögen anzurechnen. Die selbstgenutzte Immobilie ist zusätzlich zu dem Altersvorsorgeschonvermögen geschützt.

Anderweitiges Immobilienvermögen, das nicht selbst bewohnt wird, ist grds. nur im Rahmen des Altersvorsorgeschonvermögens geschützt. Die Bewertung einer Immobilie erfolgt nach dem gegenwärtigen Marktwert. Übersteigt der Marktwert die Schonvermögensgrenze, muss die Immobilie im Zweifel verkauft werden, damit der Elternunterhalt gezahlt werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Verkauf der Immobilie zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbar ist, z. B. weil eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung an die hausfinanzierende Bank zu zahlen wäre oder die Immobilie auch im Miteigentum des Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes steht.

Eine Verwertung der eigenen – nicht selbstgenutzten – Immobilie kann auch dann ausgeschlossen sein, wenn das unterhaltspflichtige Kind die Mieteinkünfte zur Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes benötigt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge