Dr. Klaus-Peter Horndasch
Als Insemination bezeichnet man die künstliche Samenübertragung.
Bei homologer Insemination stammt der Spendersamen vom Partner. Zum Teil wird dabei unterschieden zwischen Eheleuten und Lebenspartnern. Bei Letzteren wird die Samenspende auch als "quasi homologe Insemination" bezeichnet.
Die Unterscheidung macht wenig Sinn, handelt es sich doch um den gleichen Vorgang mit dem einzigen Unterschied, dass im letzteren Fall die künftigen Eltern nicht miteinander verheiratet sind.
Die Rechtsfolge ist allerdings unterschiedlich: Im Falle homologer Insemination sind die Eheleute kraft Gesetzes beide Träger elterlicher Sorge. Sind die Beteiligten nicht miteinander verheiratet, ist zunächst allein die Kindesmutter sorgeberechtigt. Die gemeinsame elterliche Sorge kann dann durch Vaterschaftsanerkennung erfolgen, der die Kindesmutter zustimmen muss und sodann durch die Vereinbarung – oder gerichtliche Herbeiführung – gemeinsamer elterlicher Sorge nach § 1626a BGB.
In beiden Fällen sind die Rechte des Kindes (z. B. Unterhalt) und die Ansprüche (z. B. Erbansprüche) gleich, da das Kind biologisch vom Vater stammt.
Bei der heterologen Insemination stammt der Spendersamen von einem Dritten, also gerade nicht vom Ehemann oder Partner. Diese Lösung wird von Paaren in solchen Fällen gewählt, in denen der Samen des Partners nicht in der Lage ist, zu einer Befruchtung der Eizelle der Frau zu führen.
Sind die Partner einer heterologen Insemination miteinander verheiratet, ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen, wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist.
Verboten ist die heterologe Insemination nicht. Lediglich ist gem. § 1 Abs. 1. Ziffer 7 des Gesetzes zum Schutz...