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Ehegesetz [bis 01.07.1998] / §§ 16 - 27 D. Nichtigkeit der Ehe

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§§ 16 - 22 I. Nichtigkeitsgründe

§ 16 [Nichtigkeit]

Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in §§ 17 bis 22 dieses Gesetzes bestimmt ist.

§ 17 Mangel der Form

 

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 13 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.

 

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die EHEGATTEN nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als EHEGATTEN miteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen EHEGATTEN die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

§ 18 Mangel der Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit

 

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der EHEGATTEN zur Zeit der Eheschließung geschäftsunfähig war oder sich im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand.

 

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der EHEGATTE nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewußtlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gibt, daß er die Ehe fortsetzen will.

§ 19

(außer Kraft)

§ 20 Doppelehe

 

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der EHEGATTEN zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebt.

 

(2) Ist vor der Eheschließung die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe ausgesprochen worden, so ist, wenn das Urteil über die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe nach Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird, die neue Ehe als von Anfang an gültig anzusehen.

§ 21 Verwandtschaft und Schwägerschaft

 

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn sie zwischen Verwandten oder Verschwägerten dem Verbot des § 4 zuwider geschlossen worden ist.

 

(2) Die Ehe zwischen Verschwägerten ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Befreiung nach Maßgabe der Vorschrift des § 4 Abs. 3 nachträglich bewilligt wird.

§ 22

(außer Kraft)

§§ 23 - 24 II. Berufung auf die Nichtigkeit

§ 23 [Nichtigkeit durch Urteil]

Niemand kann sich auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht...

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