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Ehegattenunterhalt / 2.7.1 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Tobias Böing
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind in die Unterhaltsberechnung grundsätzlich einzubeziehen. Sie werden durch eine Überschussrechnung ermittelt.

Vielfach falsch behandelt wird in der Praxis die Frage, inwieweit in diesem Zusammenhang Ausgaben unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind. Oftmals werden einfach die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Gewinne bzw. Verluste ungeprüft für die Unterhaltsberechnung übernommen. Dies ist oft falsch, insbesondere wenn Abschreibungen für Gebäudenutzungen vorgenommen worden sind. Diese sind steuerrechtlich zwar möglich, sie berühren nach der Rechtsprechung des BGH aber nicht das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen. In der Entscheidung des BGH hierzu vom 1.12.2004[1] heißt es:

Zitat

Für die Frage, in welcher Höhe unterhaltsrechtlich Abzugsposten zu berücksichtigen sind, kommt es u. a. darauf an, ob etwa in Anspruch genommene steuerliche Absetzungs- und Abschreibungsmöglichkeiten auch unterhaltsrechtlich einkommensmindernd anzuerkennen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats berühren Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nicht, weil ihnen lediglich ein Verschleiß von Gegenständen des Vermögens zugrunde liegt und die zulässigen steuerlichen Pauschalen vielfach über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinausgehen. Darüber hinaus ist zu beachten, daß sie durch eine günstige Entwicklung des Immobilienmarktes ausgeglichen werden können.

 
Hinweis

Wenn auf der einen Seite die erzielten Verluste (z. B. infolge der Abschreibungen) nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden können, bedeutet dieses auf der anderen Seite auch, dass die dadurch erzielte Steuerersparnis außer Betracht zu bleiben hat, soweit sie ohne die Ansetzung der Verluste nicht eingetreten wä...

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