Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / c) Unschädliches Verwaltungsvermögen, Abs. 7

Dr. Christopher Riedel
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 335

Nach Durchführung des (anteiligen) Schuldenabzugs ergibt sich der Netto-Wert des (normalen) Verwaltungsvermögens. Hiervon ist nach § 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG der Wert des unschädlichen Verwaltungsvermögens abzuziehen.[927] Dieser entspricht 10 % des um den Netto-Wert des Verwaltungsvermögens geminderten gemeinen Werts des Betriebsvermögens[928] (sog. "Schmutzzuschlag").[929]

Vor Anwendung des Faktors von 10 % sind vom Wert des Betriebsvermögens bzw. des Anteils der Netto-Wert des (normalen) Verwaltungsvermögens, der Wert des jungen Verwaltungsvermögens sowie der Wert der jungen Finanzmittel abzuziehen.[930]

 

Rz. 336

Auch das unschädliche Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG ist als (variabler) Freibetrag ausgestaltet.[931] Es wird also – vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 2 – stets wie begünstigtes Vermögen behandelt,[932] auch wenn der Wert des Verwaltungsvermögens insgesamt höher ist.

 

Rz. 337

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass nach § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG das junge Verwaltungsvermögen (Rdn 303) und die jungen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG, Rdn 288) unter keinen Umständen als unschädliches Verwaltungsvermögen anzusehen sein können.[933] Der Wert des anzusetzenden (nicht unschädlichen) Verwaltungsvermögens kann also niemals niedriger sein als die Summe der Werte des jungen Verwaltungsvermögens und der jungen Finanzmittel.[934]

 

Beispiel

 
gemeiner Wert des Betriebs   5.000.000 EUR
Netto-Verwaltungsvermögen   420.000 EUR
  davon junges Verwaltungsvermögen 200.000 EUR  
  davon junge Finanzmittel 150.000 EUR  

Bestimmung des Verwaltungsvermögens:

unschädliches Verwaltungsvermögen = (5.000.000 ./. 420.000) x 10 % =
458.000 EUR
 
Netto-Verwaltungsvermögen 420.000 EUR  
./. unschädliches Verwaltungsvermögen ./. 458.000 EUR  
ergibt rechnerisch ....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • AGS 7/2016, Keine Mutwilligkeit, wenn Rechtswahrnehmung ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 3 Testamentsgestaltung / ee) Behinderungen
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
  • § 8 Das Unterhaltsverfahrensrecht / dd) Abtrennungsbeschluss
    1
  • AGS 04/2024, Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • AGS 11/2021, Fragen und Lösungen
    1
  • AGS Nr.12/2012, Kein Verjährungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZAP 17/2018, Betriebliches Eingliederungsmanagement nach ... / VII. Beteiligte des BEM
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • ZErb 04/2022, Nachfolgegestaltung unter Beteiligung von ... / 1
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 09/2011, Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholungs ... / 1 Aus den Gründen:
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren