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BGH Beschluss vom 29.04.2014 - VI ZR 530/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

rechtlicher Hinweis des Gerichts. Urteilsbegründung unter Abweichung zuvor geäußerter Rechtsauffassung. Gelegenheit zur Stellungnahme. Überraschungsentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Frage, so darf es diese Frage im Urteil nicht abweichend von seiner geäußerten Rechtsauffassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Urteil vom 28.11.2012; Aktenzeichen 14 U 98/12)

LG Hannover (Entscheidung vom 10.05.2012; Aktenzeichen 4 O 53/11)

 

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2), zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1), wird das Urteil des 14. Zivilsenats des OLG Celle vom 28.11.2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 20.073,82 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem angeblichen Verkehrsunfall auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.

Rz. 2

Nach der Behauptung des Klägers fuhr er am 15.1.2011 mit seinem Pkw BMW gegen 23.20 Uhr in Langenhagen auf der linken Fahrspur der Flughafenstraße. Der Beklagte zu 1) sei mit seinem 1993 zugelassenen Pkw Golf, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, versetzt hinter ihm auf der rechten Fahrspur gefahren. Er sei schneller als der Kläger gewesen und habe sein Fahrzeug plötzlich nach links auf den linken Fahrstreifen gelenkt. Dabei habe er den Pkw des Klägers übersehen und gestreift. Die Parteien zogen die Polizei hinzu, die den Unfall aufnahm. Der Beklagte zu 1) räumte seinen Verkehrsverstoß hierbei ein. Ein vom Kläger beauftragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger infolge des Unfalls Reparaturkosten i.H.v. 25.936,59 EUR entstanden seien. Der Wiederbeschaffungswert für das Fahrzeug belaufe sich auf 30.000 EUR, der Restwert auf 12.000 EUR. Das LG hat die Klage abgewiesen, da es sich um einen manipulierten Unfall handle. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.073,82 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.023,16 EUR zu zahlen. Die weitergehende Berufung und Klage hat es abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 2) - zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1) - mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Rz. 3

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gem. § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Rz. 4

a) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass es sich bei dem angefochtenen Urteil um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handelt. Das Berufungsgericht hatte mit Verfügung vom 19.10.2012 darauf hingewiesen, dass die Berufung des Klägers unbegründet sein dürfte. Das LG sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall zahlreiche typische Indizien vorlägen, die für das Vorliegen eines manipulierten Unfalls sprächen. Die Häufung derartiger manipulationstypischer Umstände lasse keinen Zweifel daran aufkommen, dass es sich um einen gestellten Unfall gehandelt haben dürfte. Hinzu komme, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen M. zumindest die beiden Beulen an der Beifahrertür bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen seien. Nach gefestigter Senatsrechtsprechung könne einem Geschädigten, der das Vorhandensein von Vorschäden bestreite, wenn nach den Feststellungen des Sachverständigen keineswegs alle geltend gemachten Unfallschäden auf das Unfallereignis, aus dem die Ansprüche hergeleitet werden, zurückgeführt werden könnten, auch nicht Ersatz für diejenigen Schäden zugesprochen werden, die nach dem Gutachten Folge des Unfallereignisses sein könnten. Diese Hinweise hat das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2012 wiederholt. In dem auf diese mündliche Verhandlung ergangenen Urteil hat das Berufungsgericht ohne Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Änderung seiner Rechtsauffassung und ohne den Beklagten Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen, das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Klägers aufgehoben und der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Rz. 5

Durch diese Verfahrensweise hat das Berufungsgericht das Recht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG räumt dem Einzelnen das Recht ein, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Zwar muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag hierauf einstellen. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährleistung rechtlichen Gehörs setzt aber voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt erkennen kann, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Frage, so darf es diese Frage im Urteil nicht abweichend von seiner geäußerten Rechtsauffassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben (vgl. BGH, Beschl. v. 4.5.2011 - XII ZR 86/10, NJW-RR 2011, 1009; BVerfG NJW 1996, 3202, juris Rz. 22 f.).

Rz. 6

b) Das angegriffene Urteil beruht auch auf diesem Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung überdacht hätte, wenn die Beklagten Gelegenheit gehabt hätten, auf die - nun in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vorgebrachten - gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sprechenden Gesichtspunkte hinzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 6793446

HFR 2014, 848

NJW 2014, 2796

NJW 2014, 8

EBE/BGH 2014, 181

FamRZ 2014, 1364

IBR 2014, 450

ZIP 2014, 1652

JZ 2014, 453

MDR 2014, 854

NZV 2014, 4

NZV 2015, 183

VersR 2014, 1102

ZfBR 2014, 558

ZfS 2015, 150

r+s 2014, 427

Mitt. 2014, 347

PAK 2014, 113

finanzen.steuern kompakt 2014, 9

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