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BVerfG Beschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 2600/95

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Verfahrensgang

AG Gotha (Urteil vom 29.09.1995; Aktenzeichen 2a C 449/95)

 

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 29. September 1995 – 2a C 449/95 – verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) und aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Freistaat Thüringen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Fall einer Änderung der Rechtsauffassung des Gerichts nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises.

I.

Der Beschwerdeführer, Kläger des Ausgangsverfahrens, wendet sich gegen ein zivilgerichtliches Urteil, durch das seine Klage auf Zahlung eines Restbetrags aus einem Umzugsvertrag abgewiesen wurde.

Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens abgeschlossenen Vertrages hatte es der Beschwerdeführer übernommen, für den Beklagten einen Umzug innerhalb Bad Nauheims durchzuführen. Unter den Umzugsgegenständen befanden sich u.a. ein antiker Schreibsekretär, eine Barockkommode und ein ebenfalls antiker Wohnzimmerschrank, die – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – beim Umzug beschädigt wurden. Die Rechnung über insgesamt 4.811,32 DM beglich der Beklagte bis auf einen Restbetrag in Höhe von 1.000,-- DM und erklärte, diese Summe erst nach Regulierung der entstandenen Schäden zahlen zu wollen.

Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Zahlungsklage vor dem Amtsgericht, gegen die sich der Beklagte mit der Behauptung verteidigte, es sei eine “Stundungsabrede” dergestalt vereinbart worden, den Restbetrag erst nach Regulierung der Schäden durch die Versicherung des Beschwerdeführers zu zahlen. Hilfsweise erklärte der Beklagte die Aufrechnung mit seiner Schadenersatzforderung und berief sich zusätzlich auf ein Zurückbehaltungsrecht.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht schlossen die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage folgenden widerruflichen Vergleich:

  • “Der Beklagte zahlt an den Kläger zur Abgeltung der Klageforderung 1.000,-- DM.
  • Der Kläger tritt an den Beklagten sämtliche Ansprüche gegenüber der Allianz Versicherungs-AG aus dem Schadensfall (…) ab.
  • Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.”

Nachdem der Vergleich vom Beklagten widerrufen worden war, bestimmte das Amtsgericht Termin zur Verkündung einer Entscheidung und erteilte folgenden – schriftlichen – Hinweis:

“Das Gericht weist auf folgendes hin:

Es kann offenbleiben, ob dem Beklagten ursprünglich ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von DM 1.000,-- zustand oder nicht. Jedenfalls nach dem Angebot des Klägers, seine Ansprüche gegen den Versicherer an den Beklagten abzutreten, kommt ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten nicht mehr in Betracht.”

Durch Urteil vom 29. September 1995 wies das Amtsgericht die Klage ab und führte zur Begründung aus, es sei nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage der Auffassung, die klägerische Forderung sei nicht fällig; dem Beklagten stehe auch nach dem Angebot des Klägers, ihm seine Ansprüche gegenüber der Versicherung abzutreten, ein Zurückbehaltungsrecht zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht sei nicht durch § 7 des Güterkraftverkehrtarifs für den Umzugsverkehr und die Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr und Güternahverkehr (GüKUMT) ausgeschlossen. Die Befugnis des Beklagten, einen vertraglichen Schadenersatzanspruch geltend zu machen und insoweit zumindest einen Teil der Vergütung des Unternehmers zurückzuhalten, werde von dieser Vorschrift nicht berührt. Hätte auch ein Zurückbehaltungsrecht durch diese Vorschrift ausgeschlossen werden sollen, wie es etwa in § 32 der Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp) geschehen ist, hätte dies in § 7 des bezeichneten Regelwerkes ausdrücklich erwähnt werden müssen. Der Ausschluß eines allgemeinen Zurückbehaltungsrechts nach § 273 oder § 320 Abs. 2 BGB ergebe sich aus den spezielleren Rechtsvorschriften des GüKUMT ebenfalls nicht. Das Gericht führt dann weiter aus:

“Das Zurückbehaltungsrecht des Beklagten ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger dem Beklagten die Abtretung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber der Versicherung angeboten hat. Nach § 12 GüKUMT kann der Ersatzberechtigte – hier der Beklagte – verlangen, daß der Unternehmer ihm seine Ansprüche gegenüber der Versicherung abtritt. Andererseits ist er nicht verpflichtet, eine solche Abtretung anzunehmen. Die Versicherung ist Vertragspartner des Klägers, nicht des Beklagten. Auch die Schadensabwicklung ist Sache des Klägers, der Beklagte hat dabei mitzuwirken.”

Dieses Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 12. Oktober 1995 zugestellt.

II.

Mit seiner am 10. November 1995 rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil des Amtsgerichts und rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Es könne dahinstehen, ob der Annahme des Amtsgerichts zu folgen sei, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu und ob dieser Umstand tatsächlich, wie das Amtsgericht gemeint habe, die Fälligkeit des eingeklagten Zahlungsanspruchs in Frage stellen könne. Jedenfalls habe sich das Amtsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus – willkürlich über § 274 Abs. 1 BGB hinweggesetzt, wonach die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht eine Klageabweisung, sondern eine Verurteilung zur Leistung Zug um Zug hätte zur Folge haben müssen. Das Willkürverbot sei auch verletzt, weil nicht ersichtlich werde, welche Grundlagen vom Gericht für seine Schätzung herangezogen worden seien, Aufarbeitung und Reparatur der beschädigten Gegenstände verursachten Kosten gerade in Höhe von 1.000,-- DM. Schließlich habe auch der Beklagte des Ausgangsverfahrens dazu nichts vorgetragen, so daß die gerichtliche Schätzung jeder Tatsachengrundlage entbehre.

1. Die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG sei darin zu sehen, daß das Amtsgericht ihn durch den Hinweisbeschluß über eine ihm günstige Rechtsansicht in Kenntnis gesetzt, im Urteil dann aber ohne vorherige Ankündigung und nochmalige Aufforderung zur Stellungnahme die gegenteilige – entscheidungserhebliche – Auffassung vertreten habe. Er, der Beschwerdeführer, habe nach dem rechtlichen Hinweis darauf vertrauen dürfen, daß das Gericht die dort geäußerte Rechtsauffassung auch seiner Entscheidung zugrunde legen werde. Im Vertrauen darauf habe er weiteren Sachvortrag unterlassen. Hätte das Amtsgericht die Änderung seiner Auffassung bekannt gegeben und die Parteien dazu gehört, hätte er insbesondere auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 1992 und ein Urteil des Landgerichts Aurich vom 19. April 1995 hingewiesen, in denen sein Standpunkt zur Frage des Zurückbehaltungsrechts geteilt worden sei. Das Vorgehen des Gerichts sei um so unverständlicher, als sein Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 1995 für den Fall des Widerrufs des Vergleichs ergänzende Ausführungen mit Nachweisen aus der Rechtsprechung angekündigt habe. Das angefochtene Urteil beruhe auch auf diesem Grundrechtsverstoß, da nicht auszuschließen sei, daß das Gericht seine Auffassung in Kenntnis der genannten Entscheidungen geändert hätte.

2. Die Staatskanzlei des Freistaates Thüringen hat von einer Stellungnahme abgesehen.

3. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

III.

1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil es zur Durchsetzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c BVerfGG) liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Das Urteil des Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) und gleichzeitig in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

2. Das Bundesverfassungsgericht leitet aus der Gewährleistung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip als “allgemeines Prozeßgrundrecht” den Anspruch auf ein faires Verfahren ab (vgl. nur BVerfGE 57, 250 ≪275≫). Mögen in diesem Zusammenhang Erwägungen, die in erster Linie für den von der Amtsermittlungspflicht beherrschten Strafprozeß angestellt worden sind, im verfahrensrechtlich anders ausgestalteten Zivilprozeß, speziell im Erkenntnisverfahren, auch nicht uneingeschränkt Geltung beanspruchen, so obliegt jedoch auch dem Zivilrichter die Pflicht, das Verfahren so zu gestalten, wie es die Parteien von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern und Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfGE 38, 105 ≪111 ff.≫; 40, 95 ≪98 f.≫; 46, 202 ≪210≫; 51, 188 ≪192≫; 52, 131 ≪156≫; 60, 1 ≪6≫; 69, 381 ≪387≫; 75, 183 ≪190≫; 78, 123 ≪126≫).

Auch der in Art. 103 Abs. 1 GG normierte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerfGE 55, 72 ≪93 f.≫; 69, 126 ≪140≫; 74, 1 ≪4 f.≫). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 84, 188 ≪190≫; 86, 133 ≪144≫). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 ≪210 f.≫; 64, 135 ≪143≫; 65, 227 ≪234≫; 86, 133 ≪144≫). Zwar ist das Gericht weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muß daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfGE 31, 364 ≪370≫; 66, 116 ≪147≫; 74, 1 ≪5≫). Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährleistung rechtlichen Gehörs setzt jedoch voraus, daß ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. für tatsächliche Gesichtspunkte BVerfGE 84, 188 ≪190≫).

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hatte sich gegenüber dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des Restbetrages aus dem Umzugsvertrag wegen der – dem Grunde nach unstreitigen – Schäden an Teilen des Umzugsgutes auf eine Stundungsabrede berufen sowie hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch erklärt und ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Danach war für die Entscheidung des Rechtsstreits die Frage erheblich, ob durch die Vorschrift des § 7 GüKUMT nicht nur die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ausgeschlossen ist (es sei denn, diese wären unstreitig), sondern auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Nach dem vom Amtsgericht den Verfahrensbeteiligten gemäß § 139 ZPO schriftlich erteilten Hinweis durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, daß das Amtsgericht die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch den Beklagten als nicht zulässig ansehen würde. Da der vom Beklagten geltend gemachte Schadenersatzanspruch zumindest der Höhe nach zwischen den Parteien umstritten war, konnte der Beschwerdeführer erwarten, daß seine Klage Erfolg haben und der Beklagte zur Zahlung verurteilt werden würde. Indem das Amtsgericht seiner Entscheidung ohne erneuten Hinweis an die Verfahrensbeteiligten die entgegengesetzte Rechtsauffassung mit der Folge der Klageabweisung zugrunde gelegt hat, hat es die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Kommt es nämlich der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (so BVerfGE 86, 133 ≪144 f.≫), so gilt dies erst recht, wenn das Gericht einen rechtlichen Hinweis zu einer entscheidungserheblichen Frage erteilt und im Urteil entgegengesetzt entscheidet, ohne die Verfahrensbeteiligten auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Das angegriffene Urteil beruht auch auf diesem Grundrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, daß das Amtsgericht seine Rechtsauffassung erneut überdacht hätte, hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, auf die einschlägige Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahre 1992 hinzuweisen.

Da die Verfassungsbeschwerde schon aufgrund der Ausführungen unter III. 2. Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot vorliegt.

3. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Kruis, Winter

 

Fundstellen

NJW 1996, 3202

NVwZ 1997, 158

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