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Berechtigung der Wohnungseigentümer zur Einsicht in sämtliche Abrechnungsunterlagen

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

Ausdrückliche Hinweispflicht des Verwalters zur Einsichtsberechtigung in sämtliche Abrechnungsunterlagen und auch Einzelabrechnungen (Saldenlisten)!

 

Normenkette

§ 28 WEG

 

Kommentar

  1. Ein Abrechnungsbeschluss ist (erfolgreich) anfechtbar, wenn der Verwalter nicht rechtzeitig vor der Eigentümerversammlung Eigentümern die Möglichkeit zur Einsichtnahme auch in sämtliche Einzelabrechnungen vor der entsprechenden Beschlussfassung gewährt (ständige Rechtsprechung des Senats). Eine Beschlussfassung ohne die Möglichkeit der sachgerechten Vorprüfung aller Gegenstände des Beschlusses nach § 28 Abs. 5 WEG ist keinem Eigentümer zumutbar, da etwaige Fehler in Einzelabrechnungen anderer Eigentümer nach Eintritt der Bestandskraft solcher Beschlüsse nicht mehr zu beheben sind. Vor und spätestens während einer Eigentümerversammlung ist deshalb den Eigentümern uneingeschränkt und in zumutbarer Weise Gelegenheit zu geben, die Einzelabrechnungen sämtlicher Miteigentümer einzusehen; hierauf sind die Eigentümer auch ausdrücklich hinzuweisen (Senat, WE 1997, 232). Die Offenlegung der Unterlagen hat dabei zeitlich so zu erfolgen, dass einzelnen Eigentümern ausreichend Zeit bleibt, alle Saldenlisten zu prüfen. Ein Verwalter kann seiner dementsprechenden Auskunftspflicht insoweit auch nicht durch Bereithalten der Unterlagen in seinem Büro nachkommen; vielmehr muss er die Auskünfte dort geben, wo sie benötigt werden, also am Ort der Eigentümerversammlung. Es genügt nicht, dass der Verwalter die entsprechenden Unterlagen bei der Versammlung lediglich mitführt, ohne auf deren Vorhandensein und die Einsichtsmöglichkeit schon vorab ausdrücklich hinzuweisen. Ein solcher Hinweis erfolgte im vorliegenden Fall weder in der Einladung noch zu Beginn der Versammlung. Ein Hinweis im Einladungsschreiben, für e...

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