Rz. 142

Einer der häufigsten Fälle für eine Haftung der Geschäftsführer ist die Insolvenz der Gesellschaft. Hierbei handelt es sich um eine besondere Form der Haftung. Tatsächlich ist die Haftung der Geschäftsführer aber auch auf verschiedenen anderen Feldern denkbar, die nachfolgend aufgezeigt werden:

Haftung aufgrund von Fehlern in der Geschäftsführung: Um zu überprüfen, ob ein Geschäftsführer seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt, ist sein Handeln an den Maßstäben eines sorgfältig und angemessen handelnden Geschäftsführers unter gleichartigen Umständen zu messen. Als Fehler in der Geschäftsführung können bspw. qualifiziert werden: der Nichtabschluss einer erforderlichen Brand- bzw. Betriebsversicherung, die Veranlassung von unangemessen hohen Kosten, das Nichteintreiben von Forderungen gegenüber einem solventen Schuldner sowie ein unterlassener Antrag auf Subventionen, auf die die Gesellschaft Anspruch hat.
Verstoß gegen das Gesellschaftsrecht oder die Gesellschaftssatzung: Die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer besteht auch im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Gesetz oder die Satzung, insbesondere gegen Bestimmungen, die die nachteiligen Folgen einer Insolvenz verhindern sollen, wie etwa das bereits besprochene Alarmglocken-Verfahren oder aber qualitative bzw. quantitative Beschränkungen des Geschäftsumfangs in der Satzung.
Unrechtmäßige Tat: Hierzu zählt vor allem die Missachtung der allgemeinen Sorgfaltspflicht, wie bspw. die Fortsetzung einer verlustbringenden Aktivität oder das Eingehen von unverhältnismäßigen Verpflichtungen, die die Gesellschaft nicht bedienen kann.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit: Das belgische Strafgesetzbuch kennt eine Reihe von Bestimmungen, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Geschäftsführern im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Unternehmens begründen. Tatsächlich können viele Handlungen, die für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche die Grundlage bilden, auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen. Ferner ist in diesem Zusammenhang auf die zahllosen Strafbestimmungen, die im GGV, in den Buchhaltungsvorschriften, der Sozialgesetzgebung, den Umwelt- sowie den Steuergesetzen enthalten sind, zu verweisen. Als Beispiele seien genannt: die Verfälschung von Geschäftsbüchern und Bilanzen oder aber falsche Aussagen gegenüber Behörden und Insolvenzverwaltern. Bereits die nicht fristgerechte Antragstellung kann per se zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.
 

Rz. 143

Die zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführer kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch durch jeden Gläubiger geltend gemacht werden und hat zum Ziel, die vorhandene Masse durch Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführung anzureichern.

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