Rz. 15
Auf das Eheversprechen (Verlöbnis) ist gem. Art. 45 IPR-Gesetzbuchs[30] folgendes Recht anwendbar:
▪ | das Recht des Staates, in dem beide zukünftige Ehegatten zum Zeitpunkt des Eheversprechens ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben; |
▪ | wenn nicht beide zukünftige Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort auf dem gleichen Staatsgebiet haben, gilt das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide zukünftige Ehegatten zum Zeitpunkt des Eheversprechens haben. |
In allen anderen Fällen ist belgisches Recht anzuwenden.
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