Rz. 15

Auf das Eheversprechen (Verlöbnis) ist gem. Art. 45 IPR-Gesetzbuchs[30] folgendes Recht anwendbar:

das Recht des Staates, in dem beide zukünftige Ehegatten zum Zeitpunkt des Eheversprechens ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben;
wenn nicht beide zukünftige Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort auf dem gleichen Staatsgebiet haben, gilt das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide zukünftige Ehegatten zum Zeitpunkt des Eheversprechens haben.

In allen anderen Fällen ist belgisches Recht anzuwenden.

[30] Moniteur Belge vom 27.7.2004, S. 57344 ff., auszugsweise übersetzt von Kemp, Das belgische IPR-Gesetz vom 16.7.2004, RNotZ 2004, 595 ff.; nunmehr auch vollständig übersetzt im Belg. Staatsblatt vom 10.11.2005, S. 48274 ff. (http://www.ejustice.just.fgov.be/mopdf/2005/11/10_1.pdf).

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