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Argentinien

Hugo Bascopé
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A. Einführung

 

Rz. 1

Dieser Beitrag bietet einen Überblick über die argentinischen gesetzlichen Bestimmungen zur Gründung, organisatorischen Verfassung, Liquidation sowie zu wesentlichen steuerlichen Aspekten der argentinischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (nachfolgend SRL).[1] In diesem Zusammenhang erfolgt auch eine Abgrenzung zur Sociedad Anónima (nachfolgend SA).

 

Rz. 2

Bei der SRL und der SA handelt es sich um zwei grundsätzlich eigenständige und unterschiedliche Rechtsformen. Die SRL und die SA gehören zu den am häufigsten anzutreffenden Rechtsformen (Kapitalgesellschaften) in Argentinien, wobei die SRL eine größere Verbreitung hat. Sie ist ferner die am meisten durch ausländische Investoren gewählte Rechtsform. Ihre große Verbreitung ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass die SRL eine Kapitalgesellschaft mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit ist und dies mit der Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen einher geht. Das Vermögen der Gesellschafter haftet grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

 

Rz. 3

Das argentinische Gesellschaftsrecht war ursprünglich im Código de Comercio (Art. 282–449) geregelt. Im Jahre 1972 wurden die gesellschaftsrechtlichen Regelungen aus dem Código de Comercio in ein eigenständiges Gesetz überführt, das Ley de Sociedades Comerciales, Gesetz über die Handelsgesellschaften (nachfolgend LSC).[2] Sowohl die SRL als auch die SA haben ihre gesetzliche Grundlage im LSC. Ferner sind für die SRL und die SA zusätzlich das Código de Comercio Handelsgesetzbuch, die Beschlüsse des öffentlichen Handelsregisters von Buenos Aires Resoluciones del Registro público de Comercio de la ciudad de Buenos Aires zu beachten.

 

Rz. 4

Das LSC enthält zusätzlich zu den Regelungen zur SRL und zur SA Regelungen zu den folgenden Gesellschaftsfo...

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