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Anspruch auf Auflassung trotz fehlender Abnahme des Gemeinschaftseigentums

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

Auflassung (Eigentumsumschreibung) trotz fehlender Abnahme des Gemeinschaftseigentums

 

Normenkette

(§§ 162, 242, 640 BGB)

 

Kommentar

1. Ein Erwerber kann vom Bauträger die Auflassung (Eigentumsumschreibung) der Eigentumswohnung verlangen, wenn er den Kaufpreis vollständig gezahlt hat und die Abnahme des Gemeinschaftseigentums berechtigtermaßen verweigert wurde (hier: wegen erheblicher Mängel, d.h. insbesondere Risse in der Tiefgarage).

2. Vorgenannte Berechtigung gilt auch dann, wenn im Bauträgervertrag vereinbart wurde, dass der Bauträger zur Auflassung nur nach vollständiger Kaufpreiszahlung sowie Abnahme des Sonder- und Gemeinschaftseigentums verpflichtet sei. Eine solche Regelung kann nämlich nur dahingehend ausgelegt werden, dass ein Bauträger nur dann die Auflassung verweigern darf, wenn der Erwerber unberechtigtermaßen die Abnahme verweigert. Andernfalls hätte es der Bauträger bei eigenem vertragsuntreuen Verhalten in der Hand, den vertragstreuen Erwerber auf Dauer von der Eintragung als Eigentümer im Grundbuch fernzuhalten bzw. den Erwerber zur Abnahme einer wegen Mängel nicht abnahmereifen Wohnung zu zwingen, damit dieser die Eigentumsumschreibung erlangt; dies widerspräche Treu und Glauben.

 

Link zur Entscheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.05.2001, 2 W 1363/01( OLG Nürnberg, Beschluss v. 18.5.2001, 2 W 1363/01, BauR 2002, 106 = IBR 3/2002 mit Anmerkung Vogel)

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