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AGS 4/2017, Zusätzliche Gebühr bei Einstellung trotz anschließender Fortsetzung des Verfahrens

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RVG VV Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141; StPO § 170 Abs. 2

Leitsatz

  1. Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO erkennbar mit dem Ziel der endgültigen Erledigung ein, wird die Hauptverhandlung infolge dieses Verfahrensablaufs (zunächst) entbehrlich, was für den Anfall der Befriedungsgebühr gem. Nr. 4141 VV ausreichend ist.
  2. Wenn anschließend das Verfahren auf Beschwerde des Anzeigenerstatters hin wieder aufgenommen und Anklage erhoben wird, hat dies auf die bereits entstandene Zusatzgebühr keinen Einfluss.

AG Erding, Beschl. v. 31.5.2016 – 7 Ds 310 Js 18243/14

1 Aus den Gründen

Die zulässige Erinnerung erweist sich als begründet. Es ist zusätzlich eine Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV angefallen und zu erstatten. Die Vorschrift setzt voraus, dass durch die anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn eine nicht nur vorläufige Einstellung ist gegeben, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht subjektiv von einer endgültigen Einstellung ausgegangen sind, sie also das Ziel einer endgültigen Einstellung hatten (vgl. Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., 2014, Nr. 4141 VV Rn 20). Die Einstellung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgte erkennbar mit dem Ziel der endgültigen Erledigung. Die Hauptverhandlung wurde infolge dieses Verfahrensablaufes (zunächst) entbehrlich, was für den Anfall der Zusätzlichen Gebühr ausreichend ist (vgl. Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., 2006, Nr. 4141 VV, Rn 438). Dass anschließend das Verfahren auf Beschwerde des Anzeigenerstatters hin wieder aufgenommen und Anklage erhoben wurde, hat entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors auf die bereits entstandene Zu...

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