Leitsatz

  1. Für die Geltendmachung der Pauschale nach § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO durch die öffentliche Hand reicht es aus, wenn diese gerichtlich übersandte Empfangsbekenntnisse per Telefax zurückgesendet hat.
  2. Im Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist eine Kostenentscheidung zu treffen. § 66 Abs. 8 GKG findet keine Anwendung.

VG Meiningen, Beschl. v. 20.4.2016 – 3 S 398/16 We

1 Aus den Gründen

Die zulässige Erinnerung des Beklagten ist auch begründet. Dem Beklagten steht die mit Antrag vom 23.12.2015 geltend gemachte Pauschale für Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach der Nr. 7002 VV zu. Nach § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO können juristische Personen des öffentlichen Rechts an Stelle ihrer tatsächlichen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den Höchstsatz dieser Pauschale, 20,00 EUR, fordern.

Zwar kommt die erfolgreiche Geltendmachung dieser Pauschale wohl nicht in Betracht, wenn der juristischen Person des öffentlichen Rechts, hier dem Beklagten, im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens solche Aufwendungen überhaupt nicht entstanden sind. Hier hat der Beklagte indessen zu Recht auf seine Zurücksendung der gerichtlich übersandten Empfangsbekenntnisse per Telefax, mithin im Wege der Telekommunikation, verwiesen. Auf die Frage, ob dem Beklagten konkret für die Sendung dieser zwei Telekopien Kosten entstanden sind oder ob diese von einem Pauschaltarif (Flatrate) abgedeckt sind, kommt es dabei nicht an. Hier Darlegungen zu verlangen, würde dem Sinn und Zweck des § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO, die Geltendmachung dieser Kosten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung zu pauschalieren, entgegenlaufen. Aus diesem Grund ist auch die Auffassung (so etwa VG Magdeburg, Beschl. v. 8.10.2007 – 9 B 207/07, juris, Rn 2; Fichte, DVBl. 2009, 888 ff.), bei nur geringfügigen und leicht feststellbaren Kosten scheide die Geltendmachung der Pauschale aus, abzulehnen (so auch: VG Gera, Beschl. v. 19.8.2010 – 2 Nc 1752/09 Ge, juris, Rn 6 f.; VG Weimar, Beschl. v. 17.12.2015 – 1 E 918/15 We – [n.v.]). Allein, dass der Beklagte sich nicht in der Sache geäußert hat, ist für die Geltendmachung der Pauschale ebenfalls unerheblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Auffassung, im Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 165 VwGO i.V.m. § 151 VwGO bedürfe es keiner Kostenentscheidung (so etwa VG Weimar, Beschl. v. 13.5.2015 – 4 K 338/05 We, juris, Rn 6 unter Berufung auf Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., Vor § 154 Rn 2) ist nicht zu folgen (wie hier: Olbertz, in: Bier/Schneider/Schoch, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 165 Rn 13 m.w.N.; siehe auch VG Gera a.a.O. Rn 10). Ferner ist in einem Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach den §§ 165, 151 VwGO die Vorschrift des § 66 Abs. 8 GKG nicht anwendbar (so aber VG Weimar, Beschl. v. 17.12.2015 a.a.O.), diese Norm betrifft nur die Erinnerung gegen den Kostenansatz (siehe § 66 Abs. 1 S. 1 GKG).

AGS 3/2017, S. 150 - 151

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