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AGS 12/2019, Leistungsfreiheit einer Rechtsschutzversicherung bei intransparenter Klausel

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ZPO §§ 555 Abs. 3, 559 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 1 Nr. 1, 362

Leitsatz

  1. Die Regelung des § 555 Abs. 3 ZPO ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen das Anerkenntnis erst nach Beginn der mündlichen Revisionsverhandlung erklärt worden ist.
  2. Besteht der Kläger nach Anerkenntnis der beklagten Partei im Revisionsverfahren auf einer streitigen Entscheidung, unterliegt der Vortrag der beklagten Partei, sie habe die Klageforderung nach Erlass des Berufungsurteils erfüllt, gem. § 559 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts. Das gilt auch dann, wenn die Erfüllung unstreitig ist.
  3. Die Schadensminderungsklausel des § 17 Abs. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) ist intransparent.
  4. Die Zurechnungsklausel des § 17 Abs. 7 ARB 2010 benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen.

BGH, Urt. v. 14.8.2019 – IV ZR 279/17

1 Sachverhalt

Der Kläger ist mitversicherte Person eines bei der Beklagten unterhaltenen Rechtsschutzversicherungsvertrages. Dem Vertrag liegen unstreitig die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 2010 (im Folgenden: ARB) zugrunde, in denen es heißt:

 
Hinweis

"§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls

(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls erforderlich, hat er

...

c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,

...

bb) für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen, in dem er z.B. (Aufzählung nicht abschließend):

– nicht zwei oder mehrere Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit...

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