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AGS 12/2017, Untätigkeitsklage im Asylverfahren

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RVG § 30 Abs. 1, 2

Leitsatz

Der Umstand, dass es sich um eine auf Durchführung eines Asylverfahrens gerichtete Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO handelt, genügt für sich genommen nicht, um eine Abweichung vom Regelgegenstandswert (§ 30 Abs. 1 S. 1 RVG) in Form einer Halbierung nach § 30 Abs. 2 RVG zu rechtfertigen, weil der Gesetzgeber eine Differenzierung nach unterschiedlichen Klagezielen oder Klagearten aus Gründen der Vereinfachung gerade nicht mehr gewollt hat.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.10.2017 – OVG 6 K 74.17

1 Aus den Gründen

Die gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG zulässige Beschwerde, über die nach § 33 Abs. 8 der Senat entscheidet, da die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter i.S.d. § 6 VwGO erlassen wurde (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschl. v. 17.9.2010 – 4 S 2070/10 – juris Rn 1), ist unbegründet. Das VG hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zu Recht gem. § 30 Abs. 1 S. 1 RVG auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der von dem Gesetzgeber in § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert hier nicht nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig, so dass keine Halbierung des Gegenstandswertes nach § 30 Abs. 2 RVG in Betracht kommt. Eine Korrektur des Gegenstandswertes durch Herauf- oder Herabsetzen ist nach § 30 Abs. 2 RVG nur ausnahmsweise und im Einzelfall vorzunehmen, weil anderenfalls die mit der Änderung des § 30 Abs. 1 RVG angestrebte Vereinfachung konterkariert würde (vgl. Beschluss des 3. Senats vom 26.7.2016 – OVG 3 K 40.16 – juris Rn 8 f. [= AGS 2016, 534]).

Der Umstand, dass es sich vorliegend um eine auf Durchführung eines Asylverfahrens gerichtete Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO handelt, genügt für sich genommen nicht, um die von der Beschwerdeführerin begehrte Abweichung vom Regelgegenstandswert zu rechtfertigen, ...

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