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AGS 1/2012, Kosten in Unterbringungs- und Freiheitsentzi ... / III. Kostenerstattung

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1. Unterbringungssachen

a) Voraussetzungen für Anordnung einer Kostenerstattung

Gem. § 337 Abs. 1 FamFG können die Auslagen des Betroffenen in Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 1, 2 FamFG ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt werden, wenn die Maßnahme

• abgelehnt oder
• als ungerechtfertigt aufgehoben oder
• eingeschränkt oder
• das Verfahren ohne eine Entscheidung über die Maßnahme beendet wird.

Handelt es sich um eine Unterbringung nach Landesrecht (§ 312 Nr. 3 FamFG), gilt § 337 Abs. 2 FamFG. Danach können die Auslagen des Betroffenen der Körperschaft, der die Verwaltungsbehörde angehört, auferlegt werden, wenn für die Verwaltungsbehörde ein begründeter Anlass für die Antragstellung nicht vorgelegen hat. Für eine solche Anordnung ist deshalb kein Raum, wenn dem Antrag der Verwaltungsbehörde entsprochen wird.[13] Im Rahmen der Prüfung nach § 337 Abs. 2 FamFG ist es nicht erforderlich, Beweiserhebungen nachzuholen, welche für eine Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung selbst unerlässlich gewesen wären, was insbesondere bei einer Erledigung der Hauptsache von Bedeutung ist.[14] In diesen Fällen kommt eine Kostenauferlegung nur in Betracht, wenn sich die getroffene Maßnahme nach dem Stand des Verfahrens im Zeitpunkt seiner Erledigung als nicht gerechtfertigt erweist.[15]

Die Kostentragung für die Unterbringungskosten ergibt sich aus den jeweiligen Landesgesetzen.

Über die Tatbestände des § 337 FamFG hinaus ist eine Kostenauferlegung auf die Staatskasse ausgeschlossen.

[13] KG FGPrax 2006, 1301.
[14] BayObLG BayObLGR 2004, 290.
[15] BayObLG FamRZ 2004, 1403.

b) Umfang der Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung nach § 337 FamFG umfasst nur die außergerichtlichen Auslagen, nicht aber die Gerichtskosten. Hierzu gehören die Kosten für eine anwaltliche Vertretung oder Reisekosten des Beteiligten. Die Kosten für den Verfahrenspfleger sind hingegen nicht erfasst, weil es sich ...

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