I. Allgemeine Fragen

Mediationsverfahren als besondere Variante der außergerichtlichen bzw. gerichtlich eingebundenen Form der Streitbeilegung haben sich zu einem neuen und interessanten Betätigungsfeld für Rechtsanwälte entwickelt. Am 26.7.2012 ist nun das Mediationsgesetz (MediationsG) vom 21.7.2012[1] in Kraft getreten, welches erstmalig in Deutschland die Mediation auf ein eine gesetzliche Grundlage stellt.

Dieses legt in § 1 Abs. 1 die Mediation als ein "vertrauliches und strukturiertes Verfahren" fest, bei dem die Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Der "Mediator" ist nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 2 MediationsG) eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, welche die Parteien durch die Mediation führt. Die §§ 2 ff. MediationsG legen des Weiteren die nähere Ausgestaltung des Mediationsverfahrens sowie die Modalitäten der Aus- und Fortbildung des Mediators fest.

Mediation zeichnet sich dadurch aus, dass ein neutraler Dritter – der sog. Mediator – als Vermittler ohne Entscheidungsbefugnis und ohne die Möglichkeit des Einsatzes von Zwangsmitteln den Konfliktparteien hilft, eine freiwillige, einvernehmliche Lösung ihres Konfliktes zu erreichen. Grundlage eines Mediationsverfahrens ist die sog. Mediationsvereinbarung, in welcher sich die Streitparteien über die Durchführung einer Mediation zur Beilegung eines Konfliktes einigen. In dieser Mediationsvereinbarung kann bereits ein geeigneter Mediator festgelegt werden. In Frage kommen neben Vertretern anderer Berufsgruppen insbesondere auch Rechtsanwälte. Mit dem Mediator wird sodann ein Mediatorvertrag geschlossen, in welchem die Einzelheiten des Verfahrens zu regeln sind. Rechtlich ist dieser als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter anzusehen (§§ 611, 675 BGB).[2] Der Anwalt schuldet damit keinen Verhandlungserfolg. Kommt es zu einer Einigung, wird eine sog. Abschlussvereinbarung aufgesetzt, die im Regelfall den Charakter eines außergerichtlichen Vergleichs hat. Daneben ist es auch möglich, dass der Anwalt eine der Parteien des Mediationsverfahrens "nur" berät bzw. in einem Mediationsverfahren vertritt.

Die Tätigkeit des Anwalts im Rahmen der Mediation weist damit verschiedene Facetten auf:

Der Anwalt wird als Mediator tätig (hierzu unter II.).
Der Rechtsanwalt berät bzw. vertritt eine der Parteien vor bzw während eines Mediationsverfahrens, wobei er entweder bereits einen Prozessauftrag hat oder ohne einen solchen tätig wird (hierzu unter III).
Der Anwalt wird im Rahmen der gerichtsinternen bzw. der gerichtsbegleitenden Mediation tätig (vgl. Punkt IV).

Dieses weit gefasste Betätigungsfeld des Anwalts wirft einige gebührenrechtliche Fragen auf, denen im Rahmen dieses Beitrags nachgegangen werden soll.

[1] BGBl I 1577.
[2] AnwK-RVG/Onderka, RVG, 6. Aufl. 2012, § 34 Rn 68.

II. Die Kosten des als Mediator tätigen Rechtsanwalts

Nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG soll der als Mediator tätige Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken.[3] Nach S. 2 erhält der Anwalt die Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, sofern keine Vereinbarung getroffen worden ist. In diesem Fall richtet sich mithin der Gebührenanspruch nach § 612 Abs. 2 BGB.

[3] Nähere Einzelheiten bei N. Schneider Berechnungsmodelle für Vereinbarungen bei Beratung und Gutachten ab dem 1.7.2006, RVGreport 2006, 201 ff.

1. Die Gebührenvereinbarung nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG

Wird der Anwalt als Mediator tätig, muss er die Gebührenvereinbarung mit beiden Parteien abschließen.[4] In Betracht kommt die Vereinbarung eines Zeithonorars in Form eines Stunden- oder Tagessatzes.[5] Die Wahl dieser Gebührenbemessung vereinbart sich mit dem Wesen des Mediationsverfahrens am besten, da die Parteien durch eine rasche Einigung auf eine möglichst geringe Gebührenhöhe "hinarbeiten" können. Möglich ist es auch, ein Pauschalhonorar festzulegen oder aber die Anwendung der Gebühren des RVG zu vereinbaren, die in diesem Fall von Gesetzes wegen nicht greifen.[6] Es empfiehlt sich, in diese Gebührenvereinbarung sogleich aufzunehmen, dass im Falle einer erzielten Einigung eine Einigungsgebühr geschuldet wird.[7] Im Rahmen des § 4a RVG ist auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars möglich. Für den Anwaltsmediator liegt hierin kein Verstoß gegen den seit dem 1.7.2008 geltenden § 49b Abs. 2 BRAO n.F.[8]

Bezüglich der Höhe des zu vereinbarenden Zeithonorars gibt es keine einheitlichen Angaben. Dieses sollte sich vielmehr an den Umständen des Einzelfalls orientieren, wobei auch § 14 Abs. 1 RVG herangezogen werden kann. Im Übrigen schlägt die Gesellschaft für Mediation und Konfliktmanagement in München (www.gwmk.org.) als Stundensatz einen Betrag zwischen 150,00 EUR und 500,00 EUR vor.[9] Andere Zahlen nennt eine Studie des Soldan Instituts für Anwaltsmanagement "Marketing Mediation". Ausweislich dieser Studie betragen die Stundensätze zwischen 20,00 EUR und 400,00 EUR, wobei die häufigste Nennung bei 150,00 EUR lag.[10] Im Rahmen der Wirtschaftsmediation werden auch Tagessätze von 2.000,00 EUR bzw. S...

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