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AGS 06/2010, Terminsgebühr für Täter-Opfer-Ausgleich

Kai Lohse
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RVG VV Nr. 4102 Nr. 4; StPO § 155a

Leitsatz

Das Entstehen der Gebühr Nr. 4102 Nr. 4 VV setzt nicht das Vorliegen eines institutionalisierten Täter-Opfer-Ausgleichs-Verfahrens nach § 155a StPO voraus. Vielmehr ist es ausreichend, wenn nur Verhandlungen zum Opfer-Täter-Ausgleich stattgefunden haben, in welcher Form auch immer.

LG Kiel, Beschl. v. 28.1.2010–36 Qs 9/10

Aus den Gründen

Entscheidend für das Entstehen der Gebühr Nr. 4102 VV ist, ob tatsächlich ein Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden hat.

Dieser ist nach § 46a StGB als "Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich)" definiert. Ein Hinweis auf das institutionalisierte Verfahren nach § 155b StPO fehlt; mithin kann das Vorliegen eines Täter-Opfer Ausgleichs nicht davon abhängen, ob die formellen Voraussetzungen des § 155b StPO erfüllt sind.

Daraus folgt, dass die Initiative zum Täter-Opfer-Ausgleich nicht von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, sondern vom Beschuldigten selbst oder seinem Verteidiger oder vom Verletzten ausgehen kann. In diesem Sinne ist dann Nr. 4102 VV zu verstehen. Haben Verhandlungen zum Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden (in welcher Form auch immer), so sind etwa beteiligte Verteidiger – auch Pflichtverteidiger – nach Nr. 4102 Nr. 4 VV zu honorieren (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 155).

Anmerkung

Die Entscheidung ist zutreffend. Eines förmlichen Verfahrens bedarf es nicht. Die Terminsgebühr für einen Täter-Opfer-Ausgleich kann z.B. auch dann entstehen, wenn die Sitzung unterbrochen wird und der Verteidiger an einer Besprechung auf dem Gerichtsflur zwischen Angeklagten und Geschädigtem teilnimmt.[1]

[1] AG Münster AGS 2007, 350 = RVGreport 2007, 303; AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 4102 Rn 5.

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