Nicht nur das Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) ist zum 1.1.2021 in Kraft getreten, sondern auch eine Änderung der Vergütung der Insolvenzverwalter. Der Bundestag hat am 27.11.2020 dem KostRÄG zugestimmt. Damit ist eine moderate Erhöhung der Gebühren einhergegangen, nachdem diese zuletzt 2013 angepasst wurden. Weit weniger bekannt ist, dass die – i.Ü. seit Schaffung der InsO niemals angepassten – Honorare der Insolvenzverwalter*innen ebenfalls in 2021 angepasst wurden (Art. 6 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) v. 22.12.2020)[1].

Das am 1.1.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts sieht nebst erstmaliger Schaffung eines vorgerichtlichen Sanierungsverfahrens diverse Änderungen auch im Insolvenzrecht vor. Ein Teil dieses Gesamtpaketes ist auch eine moderate und weniger ausgeprägte als zuletzt geforderte[2] Erhöhung der Vergütung der Insolvenzverwalter. Der Kern der Anpassung ist vor allem eine Anpassung der Regelsätze in § 2 InsVV. Für Verfahren seit dem 1.1.2021 gilt hier zukünftig Folgendes:

Zitat

§ 2 InsVV n.F.: Regelsätze

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1. von den ersten 35.000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,

2. von dem Mehrbetrag bis zu 70.000 Euro 26 Prozent,

3. von dem Mehrbetrag bis zu 350.000 Euro 7,5 Prozent,

4. von dem Mehrbetrag bis zu 700.000 Euro 3,3 Prozent,

5. von dem Mehrbetrag bis zu 35.000.000 Euro 2,2 Prozent,

6. von dem Mehrbetrag bis zu 70.000.000 Euro 1,1 Prozent,

7. von dem Mehrbetrag bis zu 350.000.000 Euro 0,5 Prozent

8. von dem Mehrbetrag bis zu 700.000.000 Euro 0,4 Prozent

9. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1.400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

Ist der Insolvenzverwalter in einem Verbraucherverfahren tätig, reduzierte sich nach § 13 InsVV a.F. bereits früher regelmäßig die Mindestvergütung von 1.000 EUR auf 800 EUR. Diese Reduzierung wird auch nach Anpassung der Verwaltervergütung weiterhin in § 13 InsVV n.F. übernommen. Seit dem 1.1.2021 beträgt die von 1.400 EUR (s.o.) reduzierte Mindestvergütung in Verbraucherverfahren nunmehr 1.120 EUR. Daneben wird das Thema Kosten für eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung spezifischer geregelt, die Auslagenpauschale für (vorl.) Verwalter, (vorl.) Sachwalter und Treuhänder angepasst sowie die Vergütung des vorl. Sachwalters gänzlich neu geregelt. Hintergrund letzterer Absicht ist die Entscheidung des BGH vom 21.7.2016,[3] welche für einen Paradigmenwechsel bei der Vergütung des (bislang nicht geregelten) vorl. Sachwalters herbeigeführt hatte. Durch die gesetzliche Regelung seit 1.1.2021 gilt nunmehr (wie bereits vor der BGH-Entscheidung vom 21.7.2016 bisweilen vertreten), dass der vorl. Sachwalter einen eigenen Vergütungsanspruch inne hat, § 12a InsVV, der bei Verfahrenseröffnung separat abgerechnet werden kann. Dabei verdient er nunmehr in der Regel 25 % der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (Anm.: da der Sachwalter selbst i.d.R. ein Anspruch von 60 % der Regelvergütung besitzt, kann der vorl. Sachwalter also zukünftig 15 % der Regelvergütung abrechnen). Vergütungsrechtlich neu werden die Personen des Moderatoren und des Restrukturierungsbeauftragten im (neu geschaffenen) vorgerichtlichen Sanierungsverfahren geregelt.

Weitere prägende Veränderungen stellen die Anpassung der Vergütung des Treuhänders in der sog. Wohlverhaltensperiode dar. Diese sehen seit 1.1.2021wie folgt aus:

Zitat

§ 14 InsVV n.F.: Grundsatz

(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die aufgrund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.

(2) Der Treuhänder erhält

1. von den ersten 35.000 Euro 5 vom Hundert,

2. von dem Mehrbetrag bis 70.000 Euro 3 vom Hundert und

3. von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.

(3) Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro.

Auch wurde zum 1.1.2021 endlich die Vergütung für die Mitglieder des Gläubigerausschusses angepasst. Bis 31.12.2020 sah § 17 InsVV a.F. hier einen Betragsrahmen von 35 EUR – 95 EUR je Stunde vor (Mittelgebühr: 65 EUR). Seit dem 1.1.2021 verdienen Mitglieder eines Ausschusses zwischen 50 EUR und 300 EUR je Stunde für ihre Tätigkeit im Gläubigerausschuss.

Eine Änderung der vergütungsrelevanten Berechnungsgrundlag...

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