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AGS 02/2021, Änderung der Vergütung für Insolvenzverwalter

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Nicht nur das Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) ist zum 1.1.2021 in Kraft getreten, sondern auch eine Änderung der Vergütung der Insolvenzverwalter. Der Bundestag hat am 27.11.2020 dem KostRÄG zugestimmt. Damit ist eine moderate Erhöhung der Gebühren einhergegangen, nachdem diese zuletzt 2013 angepasst wurden. Weit weniger bekannt ist, dass die – i.Ü. seit Schaffung der InsO niemals angepassten – Honorare der Insolvenzverwalter*innen ebenfalls in 2021 angepasst wurden (Art. 6 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) v. 22.12.2020)[1].

Das am 1.1.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts sieht nebst erstmaliger Schaffung eines vorgerichtlichen Sanierungsverfahrens diverse Änderungen auch im Insolvenzrecht vor. Ein Teil dieses Gesamtpaketes ist auch eine moderate und weniger ausgeprägte als zuletzt geforderte[2] Erhöhung der Vergütung der Insolvenzverwalter. Der Kern der Anpassung ist vor allem eine Anpassung der Regelsätze in § 2 InsVV. Für Verfahren seit dem 1.1.2021 gilt hier zukünftig Folgendes:

Zitat

§ 2 InsVV n.F.: Regelsätze

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1. von den ersten 35.000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,

2. von dem Mehrbetrag bis zu 70.000 Euro 26 Prozent,

3. von dem Mehrbetrag bis zu 350.000 Euro 7,5 Prozent,

4. von dem Mehrbetrag bis zu 700.000 Euro 3,3 Prozent,

5. von dem Mehrbetrag bis zu 35.000.000 Euro 2,2 Prozent,

6. von dem Mehrbetrag bis zu 70.000.000 Euro 1,1 Prozent,

7. von dem Mehrbetrag bis zu 350.000.000 Euro 0,5 Prozent

8. von dem Mehrbetrag bis zu 700.000.000 Euro 0,4 Prozent

9. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen an...

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