Zu den außergerichtlichen Kosten zählen auch die Parteikosten. Darunter fallen zum einen die Reisekosten der Partei (§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO) wegen Informationsreisen oder der Teilnahme an gerichtlichen Terminen. Daneben zählen aber auch Vorbereitungskosten dazu.

Eine große Bedeutung kann dem für eventuell angefallene Sachverständigenkosten zukommen. Wird der Sachverständige durch das Gericht bestellt, zählen die Gutachterkosten nach Nr. 9005 GKG KV zu den Gerichtskosten. Werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, so sind auch die Gutachterkosten hälftig zu tragen.

Hat die Partei hingegen die Kosten für den Sachverständigen selbst aufgewendet, z.B. ein vorgerichtlich eingeholtes Privatgutachten, so handelt es sich um außergerichtliche Parteikosten. Im Fall einer Kostenaufhebung, sind diese Kosten von der jeweiligen Partei mithin selbst zu tragen. Soll eine Kostenteilung auch für solche Gutachterkosten angestrebt werden, muss in der Kostenregelung ausdrücklich etwas Entsprechendes vereinbart werden.

Der BGH hat hierzu jüngst entschieden, dass auch die Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen entstehen, nicht den Gerichtskosten, sondern den außergerichtlichen Kosten der Partei zuzuordnen sind.[11] Dabei bleibt es auch dann, wenn die von der Partei in Auftrag gegebenen Arbeiten von Hilfskräften des Sachverständigen hätten erledigt werden können und sie dann als Teil der Kosten des gerichtlichen Sachverständigen (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG) zu den Gerichtskosten zählen würden.

Im Fall einer Vereinbarung, wonach die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, sollte deshalb geprüft werden, ob und in welchem Umfang dem eigenen Mandanten Parteikosten entstanden sind. Ggfs. sollte dann in die Kostenvereinbarung eine entsprechende Regelung aufgenommen werden.

[11] BGH NJW-RR 2021, 1003; OLG Koblenz AGS 2004, 495.

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