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AGB-Richtlinie (RL)

Dr. Jürgen Niebling
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A. Bedeutung

 

Rz. 1

Im Gegensatz zu Verordnungen sind Richtlinien nicht unmittelbar in den Mitgliedsländern der Gemeinschaft geltendes Recht, Art. 288 AEUV.[1] Sie sind vielmehr in nationales Recht umzusetzen.

 

Rz. 2

Dies ist durch das deutsche AGB-Recht erfolgt.

[1] Artikel 288

(ex-Artikel 249 EGV)

Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.

Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.

Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.

B. Hinweise

 

Rz. 3

Hinzuweisen ist jedoch auf Folgendes:

Die Richtlinie gilt nur für Verbraucherverträge.[2] Auch insoweit stellt diese nur einen Mindestschutz sicher, Art. 8 RL.

 

Rz. 4

Eine richtlinienkonforme Auslegung kommt nur in Betracht, soweit diese Richtlinie den Verkehr mit Verbrauchern (B2C) betrifft, nicht dagegen im Rechtsverkehr unter Kaufleuten und Unternehmern und zwischen Verbrauchern (B2B und C2C).[3]

 

Rz. 5

Nur in diesem Umfang kann das nationale Gericht eine Vorab-Entscheidung des EuGH nachsuchen.[4] Wegen der Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung kann auch eine Vorlage an den EuGH erforderlich sei (Vorlagepflicht).[5] Dies ist jedoch nur bei einem Verbrauchervertrag der Fall.

 

Rz. 6

Die Vorlagepflicht betrifft nur letztinstanzliche Gerichte, Instanzgerichte haben nur die Möglichkeit (nicht die Pflicht) zur Vorlage an den EuGH. Auch eine ...

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