Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig; vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Und beschlossen:
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.500,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten als ihren Mietern die Entfernung von Fenster jalousien.
Mit Mietvertrag vom 01.04.1958 mieteten die Beklagten die … gelegene Wohnung. Die Parteien vereinbarten in § 9 des Mietvertrages, daß Um- und Einbauten nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden dürfen. Auf den Mietvertrag wird Bezug genommen (Blatt 5 bis 8 der Akte).
Mit Schreiben vom 25.10.1995 haben die Beklagten der Klägerin mitgeteilt, daß sie Fensterrolläden installieren werden. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 02.11.1995 die Zustimmung zum Anbau der Rolläden verweigert. Mit Schreiben vom 11.03.1996 hat die Klägerin hieran festgehalten.
Die Beklagten haben an den Fenstern ihrer Wohnung Außenjalousien mit Außenkästen angebracht.
Die Klägerin behauptet, die Jalousien würden das optische Erscheinungsbild des Gebäudes erheblich beeinträchtigen. Die Jalousien seien von dunkler Farbe, so daß sie im heruntergelassenen Zustand deutlich sichtbar seien. Das Erscheinungsbild des Gebäudes sei auch dadurch erheblich gestört, daß in den übrigen Wohnungen des Hauses keine Jalousien angebracht seien.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Anbringen der Jalousien durch die Beklagten stelle eine Sondernutzung der Mietsache dar, zu der die Beklagten nicht berechtigt seien. Ein Interesse der Beklagten an der Anbringung von Jalousien bestehe nicht, da die Straßenfront des Geb...