Rz. 103

§ 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 ArbZG enthält Ordnungswidrigkeitentatbestände, die den Schutzzweck des Arbeitszeitgesetzes, namentlich die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, absichern (§ 1 ArbZG). Wiederholt der Arbeitgeber eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 ArbZG bezeichneten Handlungen beharrlich oder begeht er sie vorsätzlich und wird dabei die Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet, begeht der Arbeitgeber eine Straftat (§ 23 ArbZG).

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