Rz. 206

Sachlich zuständig ist das Amtsgericht als Nachlassgericht, § 2353 BGB, § 23c Abs. 2 Nr. 2 GVG. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 343 Abs. 1 FamFG. Für die örtliche Zuständigkeit nach § 343 Abs. 2 FamFG ist es unerheblich, wie lange der letzte gewöhnliche Aufenthalt im Inland zurückliegt.[127] Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts unterliegt in vollem Umfang der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht.[128]

 

Rz. 207

Die funktionelle Zuständigkeit beurteilt sich danach, ob eine letztwillige Verfügung vorliegt. Der Rechtspfleger ist zur Entscheidung bei gesetzlicher Erbfolge berufen, während dem Richter die Prüfung bei letztwilligen Verfügungen obliegt, §§ 3 Nr. 2 Buchst. c, 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG. Landesrechtlich kann eine Aufhebung des Richtervorbehalts erfolgen. Davon haben Rheinland-Pfalz und Bayern Gebrauch gemacht. Darüber hinaus ist der Richter noch für die Erteilung von Erbscheinen zuständig, wenn die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.

[128] OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 192.

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