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§ 6 Tabellen / III. Pflegeversicherung

Jürgen Jahnke
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1. Bis 31.12.2016

a) Pflegeleistungen

 

Rz. 324

Zu den Pflegeleistungen bis 31.12.2016 siehe ausführlich Jahnke.[304]

[304] Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl. 2022, Kap. 6 Rn 742 ff.

b) Rentenversicherungsbeitrag für Pflegepersonen

 

Rz. 325

Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht abhängig vom konkreten Pflegeaufwand bemessen, sondern ausschließlich abstrakt nach einem groben Schema ermittelt. Als beitragspflichtige Einnahmen gelten bei nicht-erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen gemäß § 166 SGB VI in Abhängigkeit von Pflegestufe und zeitlichem (wöchentlichem) Pflegeaufwand jeweils bestimmte Prozentsätze von der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV [Tabelle 6.46, Rdn 322]).

 

Rz. 326

 

Übersicht 6.17: Rentenversicherungsbeitrag in Abhängigkeit von Pflegeaufwand und Pflegestufe (PflegeVG bis 31.12.2016)

Pflegestufe Pflegeaufwand in Stunden [h/Woche] Bemessungs- grundlage
14–20,99 h 21–27,99 h 28 h und mehr
Stufe I 26,6667 %

der monatlichen Bezugsgröße

(§ 18 SGB IV)
Stufe II 35,5555 % 53,3333 %
Stufe III 40 % 60 % 80 %
 

Rz. 327

Der Beitrag ist dynamisch. Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV [Tabelle 6.46, Rdn 322]) wird jährlich angepasst.

 

Rz. 328

Die Pflegeperson ist am Beitragsaufkommen nicht beteiligt. Der Beitrag wird vom Leistungsträger (Pflegekasse, privates Pflegeversicherungsunternehmen; Beihilfestelle, Dienstherr und private Versicherung/Pflegekasse anteilig; § 44 SGB XI) allein getragen. Gleichwohl handelt es sich um "echte" Rentenversicherungsbeiträge, die auch rentenbegründend wirken (§ 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI).

2. Ab 1.1.2017

a) Pflegeleistungen

 

Rz. 329

Zu den Pflegeleistungen ab 1.1.2017 siehe ausführlich Jahnke.[305] Die nachstehende Übersicht enthält, sofern nicht anders angegeben, die monatlichen Leistungen der Pflegeversicherung in Abhängigkeit vom Pflegegrad (PG) (ambulante und stationäre Pflege) ab 1.1.2017.

 

Rz. 330

 

Übersicht 6.18: Pflegeleistungen (§ 28 SGB XI) ...

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