Rz. 419

Das seit dem 1.4.2017 geltende AÜG enthält gegenüber dem AÜG a.F. erheblich verschärfte Sanktionen im Falle von Verstößen. Hiergegen sind vielfach verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden.[1006] Kritisiert werden insbesondere die z.T. unklaren Definitionen der gesetzlichen Regelungen – z.B. zu Equal Treatment[1007] – sowie die häufige "Mehrfachsanktionierung"[1008] von Verstößen.

Der Gesetzesentwurf hätte eine "Kriminalisierung" der Zeitarbeitsbranche zur Folge.[1009] Zudem könnten bereits kleine Fehler zum Entzug der Erlaubnis führen und damit existenzbedrohende Auswirkungen für Zeitarbeitsunternehmen haben, was im Koalitionsvertrag vom 27.11.2013 so nicht vorgesehen war. Um das gesetzliche Ziel der Rückbesinnung der Zeitarbeit auf ihre Kernfunktionen zu erreichen und Missbräuche zu bekämpfen, bedürfe es solch weitreichender Sanktionen nicht.[1010]

[1006] Vgl. z.B. Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer v. 20.6.2016 in der Zusammenfassung der schriftlichen Stellungnahmen des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages, Ausschussdrucksache 18(11)686, 86; Henssler, RdA 2016, 18, 23.
[1007] Vgl. z.B. Stellungnahme des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) v. 10.10.2016 in der Zusammenfassung der schriftlichen Stellungnahmen des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages, Ausschussdrucksache 18(11)727, 118.
[1008] Olbertz/Groth, GWR 2016, 371, 373 ff.
[1009] Vgl. Stellungnahme des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e.V. (BAP) v. 14.10.2016 in der Zusammenfassung der schriftlichen Stellungnahmen des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages, Ausschussdrucksache 18(11)758, 132.
[1010] Vgl. Stellungnahme von Prof. Dr. Martin Henssler v. 12.10.2016 in der Zusammenfassung der schriftlichen Stellungnahmen des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages, Ausschussdrucksache 18(11)741, 49.

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