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§ 43 Objektiver Tatbestand des § 142 StGB / c) Unfallschock bzw. Gehirnerschütterung

Hans-Jürgen Gebhardt
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Rz. 24

Die in Unfallfluchtfällen am häufigsten gebrauchte Entschuldigung ist die Behauptung, einen Unfallschock bzw. eine Gehirnerschütterung erlitten zu haben.

 

Rz. 25

Nun mag eine solche Behauptung bei leichteren Unfällen zwar die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft fördern, das Verfahren nach § 153a StPO einzustellen. Wenn es "hart auf hart" geht, ist das in solchen Fällen übliche Attest des Hausarztes indessen nichts wert. Fast immer schließen nämlich vom Gericht hinzugezogene Sachverständige einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Schock oder eine entsprechende Verletzung aus. Nur bei extrem schweren Unfällen sind Ausnahmen denkbar.

 

Rz. 26

Was bleibt, sind die nach Unfällen üblichen, rechtlich jedoch unbeachtlichen Gemütszustände, wie Kopflosigkeit, Verwirrung, Furcht etc. (BGHSt 37, 263; KG VRS 67, 259).

 

Rz. 27

 

Tipp

Das LG Leipzig (DAR 1997, 79) vertritt eine hiervon abweichende Meinung, indem es einen die Voraussetzungen des § 20 StGB erfüllenden und bis zu drei Tage andauernden Zustand nach einem schweren Unfall für denkbar hält.

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