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§ 43 Mitbestimmung des Betriebsrats / b) Gegenstand der Unterrichtung und Unterlagen

Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
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Rz. 1252

Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss über alle wesentlichen wirtschaftlichen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren können, unaufgefordert rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen (§ 106 Abs. 2 BetrVG) und den Jahresabschluss "unter Beteiligung des Betriebsrats" zu erläutern (§ 108 Abs. 5 BetrVG). Mit Entscheidung aus dem Jahr 2019 hat das BAG klargestellt, dass die wirtschaftliche Lage der Konzernmutter kein Gegenstand der Unterrichtung für den Wirtschaftsausschuss eines konzernangehörigen Unternehmens ist (BAG v. 17.12.2019, NZA 2020, 531).

 

Rz. 1253

Was im Einzelnen zu den wesentlichen wirtschaftlichen Angelegenheiten gehört, ist in § 106 Abs. 3 BetrVG beispielhaft (nicht abschließend) aufgeführt:

▪ Nr. 1 die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
▪ Nr. 2 die Produktions- und Absatzlage;
▪ Nr. 3 das Produktions- und Investitionsprogramm;
▪ Nr. 4 Rationalisierungsvorhaben;
▪ Nr. 5 Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insb. die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
▪ Nr. 5a Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
▪ Nr. 6 die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
▪ Nr. 7 die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
▪ Nr. 4 der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
▪ Nr. 9 die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks;
▪ Nr. 9a die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, [und zwar unter Angabe des potenziellen Erwerbers und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit d...

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