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§ 4 Wohngebäudeversicherung / 2. Eintritt des Versicherungsfalles

Dr. Lars Damke, Dr. Martin van Bühren
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Rz. 22

Der Versicherungsfall tritt ein, wenn eine versicherte Gefahr beginnt, sich schädigend auf versicherte Sachen auszuwirken, also nicht bereits dann, wenn die versicherten Sachen einer versicherten Gefahr ausgesetzt werden. Vielmehr bedarf es einer konkreten Einwirkung der versicherten Gefahr auf die versicherte Sache durch eine "wirtschaftlich nachteilige Veränderung ihres Zustands in Form der Zerstörung, der Beschädigung oder des Abhandenkommens".[12] Dies folgt nicht zuletzt aus dem Wortlaut der Bedingungen (A § 1 VGB 2010, A 1 VGB 2022, § 4 VGB 88).

 

Rz. 23

Fallen Schadenursache und Beginn der Beschädigung der versicherten Sache nicht zusammen, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Eintrittspflicht des Versicherers haben, wenn der Beginn oder das Ende des Versicherungsschutzes zwischen diese Zeitspanne fällt. Steht beispielsweise fest, dass Leitungswasser aus einem Nachbargebäude vor dem Ende eines Versicherungsvertrages ausgetreten ist, dadurch Schäden an den versicherten Gebäude jedoch erst nach dem Ende des Versicherungsvertrages verursacht wurden, entscheidet die Definition des Versicherungsfalles über die Eintrittspflicht des Versicherers. Nach der hier vertretenen Auffassung ist der Versicherer nicht eintrittspflichtig, da der Schaden erst nach dem Ende des Versicherungsvertrages eintrat. Bei einem Wechsel des Versicherers ist der Versicherungsnehmer für den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls beweisbelastet. Kann nicht geklärt werden, ob der Schaden noch unter der Geltung des alten oder schon bei Geltung des neuen Vertrages eingetreten ist, geht diese Unklarheit zulasten des Versicherungsnehmers.[13] Da sich der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus dem Eintritt des Versicherungsfalls ergibt, geht ein in der Person des Versicherungsnehm...

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