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§ 4 Wohngebäudeversicherung / 1. VGB

Dr. Lars Damke, Dr. Martin van Bühren
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Rz. 10

Wie bei nahezu allen Versicherungsverträgen werden auch in der Wohngebäudeversicherung der Versicherungsumfang und die wechselseitigen Vertragspflichten weitgehend durch die AVB bestimmt. Maßgebend ist die bei Vertragsabschluss oder ggf. einer etwaigen nachträglichen Änderung des Vertrages zugrunde gelegte Bedingungsfassung. Insoweit ist zu beachten, dass der Versicherungsnehmer (Kläger) zur Schlüssigkeit seiner Klage die Versicherungspolice nebst den maßgeblichen AVB vorzulegen hat. Unterlässt er dies, droht Klageabweisung mangels Schlüssigkeit. Dies ist damit zu begründen, dass der Versicherungsnehmer vertragliche Ansprüche geltend macht. Ohne diese vertraglichen Grundlagen zu kennen, kann das angerufene Gericht nicht über die geltend gemachten vertraglichen Ansprüche eine Entscheidung treffen. Erst wenn der Kläger glaubhaft macht, dass ihm diese Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stehen (z.B. Vernichtung durch Brand), kann das Gericht den Versicherer nach § 3 VVG auffordern, diese notwendigen Unterlagen vorzulegen.

Grundlage vieler älterer Wohngebäudeversicherungsverträge sind die "Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden" aus dem Jahre 1962 (VGB 62). Im Jahre 1988 wurden diese Versicherungsbedingungen grundlegend überarbeitet. Anschließend erfolgte der Abschluss von Wohngebäudeversicherungsverträgen auf der Grundlage der "Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen 1988" (VGB 88). Auf diese Bedingungen folgten die VGB 2000, an deren Stelle dann die VGB 2008 getreten sind. Letztere berücksichtigen insbesondere die veränderten gesetzlichen Regelungen nach der Reform des VVG. Die VGB 2008 wurden 2010 erneut überarbeitet und angepasst. Diese veränderten Bedingungen sind im Download als...

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