Rz. 99

Muster 4.6: Verlangen einer Sicherheit nach § 650f BGB

 

Muster 4.6: Verlangen einer Sicherheit nach § 650f BGB

Einschreiben/Rückschein

An die

Firma _________________________

BV: __________________________________________________

Bauvertrag vom _________________________

Stellung einer Sicherheit nach § 650f BGB

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben am _________________________ für o.g. Bauvorhaben einen Bauvertrag/Architektenvertrag über die Erbringung/Herstellung von _________________________ mit einer Netto-Auftragssumme von EUR _________________________ abgeschlossen.

Zur Absicherung der von uns zu erbringenden Vorleistungen sowie wegen Nebenforderungen verlangen wir hiermit gem. § 650f BGB i.V.m. §§ 232 ff. BGB die Leistung einer Sicherheit i.H.v.

EUR _________________________

bis spätestens zum Ablauf des

_________________________.

(alternativ:

Zur Absicherung der von uns zu erbringenden Vorleistungen sowie wegen Nebenforderungen dürfen wir unter Hinweis auf § 650f BGB darum bitten, uns eine Sicherheit i.H.v. EUR _________________________ zu übermitteln. Für den Eingang dieser Sicherheitsleistung erlauben wir uns, als Frist den _________________________ vorzumerken.)

Die Höhe der geforderten Sicherheit berechnet sich wie folgt:[114]

_________________________.

Die Wahl des Sicherungsmittels obliegt Ihnen, § 232 BGB. Gem. § 650f Abs. 2 BGB kann diese Sicherheit auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Kosten für diese zu erbringende Sicherheitsleistung von uns bis zu einem Höchstsatz von 2 v.H. für das Jahr bezahlt werden (§ 650f Abs. 3 BGB).

(Bei Altverträgen zusätzlich:

Wir weisen darauf hin, dass wir berechtigt sind, die Leistung zu verweigern, wenn innerhalb der o.g. Frist keine angemessene Sicherheit von Ihnen geleistet wird./Bitte beachten Sie, dass wir gem. § 648a Abs. 1 BGB a.F. berechtigt sind, die von uns zu erbringenden Leistungen zu verweigern, und wir von diesem Recht Gebrauch machen und die Bauarbeiten einstellen werden, wenn innerhalb der genannten Frist keine angemessene Sicherheit von Ihnen geleistet wird.)

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift) (Rechtsanwalt)

[114] Nach § 648a BGB a.F. konnte nur der Vergütungsanspruch im weiteren Sinne abgesichert werden. Darunter fielen Ansprüche aus Nachtragsleistungen i.S.v. § 2 Nr. 5–8 VOB/B (das Bewertungsrisiko, ob und inwieweit die Nachträge berechtigt sind, trägt dabei der Unternehmer), Ansprüche aus §§ 677 ff. BGB oder nach § 9 Nr. 3 VOB/B sowie Ansprüche des Unternehmers aus §§ 649 BGB bzw. 8 Nr. 1 VOB/B (Ingenstau/Korbion/Kratzenberg/Leupertz/Korbion, VOB Teile A und B, Kommentar, 20. Aufl., Anh. 2 Rn 153a). Ansprüche aus § 6 Nr. 6 VOB/B wurden dann als sicherungsfähig angesehen, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Ausgleich für eine erbrachte Leistung und damit vergütungsähnlich waren (Ingenstau/Korbion/Kratzenberg/Leupertz/Korbion, VOB Teile A und B, Kommentar, 20. Aufl., Anh. 2 Rn 153 a; a.A. Werner/Pastor, Der Bauprozess, Rn 286). Nicht sicherbar waren dagegen andere Ansprüche des Unternehmers, z.B. aus § 280 Abs. 1 BGB oder aus unerlaubter Handlung. Vom Besteller geleistete Zahlungen auf die erbrachte Leistung (BGH v. 9.11.2000 – VII ZR 82/99 – BauR 2001, 386, 390) reduzierten die abzusichernde Forderung ebenso wie Vorauszahlungen oder eine bereits bestehende Zahlungssicherheit, sei es durch ein vorheriges Teilsicherungsverlangen nach § 648a BGB a.F. oder eine vertragliche Zahlungssicherheit (BGH v. 9.11.2000 – VII ZR 82/99 – BauR 2001, 386, 388).

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