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§ 4 Österreich als Zuzugsstaat / V. Zinseinkünfte

Clemens Philipp Schindler, Maja Mayrhuber
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Rz. 61

Zinsen, die aus dem Vertragsstaat (A) stammen und an eine im Vertragsstaat (B) ansässige Person fließen, die Nutzungsberechtigte ist, sind nach Art. 11 Abs. 1 DBA Österreich/Deutschland im Vertragsstaat (B) zu besteuern. Entscheidend ist hierbei nach h.M. die Rechtsstellung in Bezug auf die Erträge – und nicht die Rechtsstellung im Hinblick auf das Stammrecht, die – z.B. beim Nießbrauch – hiervon abweichen kann.[59]

Mit einer Abgeltungssteuer von 27,5 % auf private (österreichische) Zinserträge liegt Österreich im EU-weiten Vergleich auf einem guten Platz im Mittelfeld. Da am 1.1.2009 in Deutschland ebenfalls eine Abgeltungssteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 25 %[60] in Kraft getreten ist, ist die steuerliche Belastung in den beiden Ländern seither ähnlich.

Der Quellensteuerabzug wird nach Art. 27 Abs. 1 S. 1 DBA Österreich/Deutschland nicht beschränkt. Das bedeutet, dass der Quellenstaat in nach nationalem Recht vorgegebener Höhe Quellensteuer einbehalten kann. Die etwaige Differenz zwischen tatsächlich nach nationalem Recht einbehaltener Quellensteuer und nach DBA zulässiger Quellensteuer ist dem Steuerpflichtigen erst in einem zweiten Schritt auf Antrag zu erstatten.

[59] Tischbirek/Ismer, in: Vogel/Lehner, DBA, vor Art. 10–12, Rn 18. Zur Diskussion, ob der Nutzungsberechtigten nach der wirtschaftlichen oder der rein rechtlichen Betrachtungsweise zu bestimmen ist, vgl. Tischbirek/Ismer, in Vogel/Lehner, DBA, vor Art. 10–12, Rn 17–18.
[60] Ggf. zzgl. Solidaritätszuschlag ggf. zzgl. Kirchensteuer.

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