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§ 4 Ehegattenunterhalt / c) Verfahrenskostenvorschuss

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 492

Verfahrenskostenvorschuss stellt eine besondere Form des Sonderbedarfs dar.[572] Hinsichtlich des Familienunterhalts ist der Prozess- bzw. Verfahrenskostenvorschuss Teil des Unterhaltsanspruchs nach § 1360a Abs. 4 BGB. Bei getrenntlebenden Ehegatten besteht der Anspruch auf Kostenvorschuss, weil die Vorschrift des § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB auf die Vorschrift des § 1360a Abs. 4 BGB verweist.

 

Rz. 493

Im Gegensatz dazu sind geschiedene Ehegatten allerdings nicht verpflichtet, einander Prozess- bzw. Verfahrenskostenvorschuss zu leisten. Weder sind solche Kosten Teile des gesamten Lebensbedarfs im Sinne des § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB, noch kommt eine entsprechende Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB in Betracht.

Auch die Vorschriften über den Sonderbedarf können nicht herangezogen werden.[573]

 

Rz. 494

Die Kostenvorschusspflicht endet daher mit Rechtskraft der Scheidung.[574] Die Tatsache des Verheiratetseins ist damit verknüpft mit dem Bestand eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf einen Prozess- bzw. Verfahrenskostenvorschuss. Wird daher z.B. im Verbundverfahren, im Beschwerdeverfahren oder in der Rechtsbeschwerde eine Folgesache angegriffen und der Scheidungsausspruch während des Rechtsmittelverfahrens rechtskräftig (§ 145 Abs. 1 FamFG), kann ein Kostenvorschuss nicht mehr durch einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG zugesprochen werden, da der Anspruch erloschen ist.[575]

Nach Scholz soll in solchen Fällen jedoch ein Schadenersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB zuzubilligen sein, wenn der Betroffene den Verpflichteten vor Rechtskraft der Scheidung in Verzug gesetzt hat.[576] Dem steht jedoch entgegen, dass unmittelbar mit rechtskräftiger Ehescheidung die Verpflichtungen nach gegebener Gesetzeslage – de lege lata – enden. Über den Umweg der Schadenersatzansprüche wäre di...

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