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§ 33 Zwangsvollstreckung, Vollstreckung, Vollziehung, Ve ... / cc) Ordnungsgeldverfahren

Norbert Schneider
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Rz. 37

Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen (§ 890 Abs. 1 S. 1 ZPO). Der Gegenstandswert richtet sich auch nach dem Interesse des Gläubigers, also dem Erfüllungsinteresse und damit nach dem Wert der Hauptsache (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG).[21] Die gegenteilige Auffassung, die hier nur einen Bruchteil ansetzen will,[22] ist abzulehnen. Die Regelung des § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG ist eindeutig und sieht kein Ermessen vor. Die Höhe eines im Rahmen der §§ 888, 890 ZPO festgesetzten Ordnungsmittels ist für das Interesse auf jeden Fall ohne Bedeutung.[23] Der Wert des Ordnungsmittels ist lediglich für die anschließende Vollstreckung des Ordnungsmittels selbst maßgebend (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG) (siehe Rdn 16 f.). bzw. für eine Beschwerde (siehe Rdn 173 f.).

 

Beispiel 22: Verfahren auf Verhängung eines Ordnungsgelds nach Urteil

Der Gläubiger hatte ein Urteil auf Unterlassung erwirkt (Streitwert: 5.000,00 EUR). Da der Schuldner hiergegen verstößt, wird im auf Antrag des Gläubigers nach § 890 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR verhängt.

Der Gegenstandswert richtet sich nicht nach der Höhe des verhängten Zwangsgelds,[24] sondern nach dem Wert des durchzusetzenden Anspruchs (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG)[25] und beläuft sich somit auf 5.000,00 EUR.

 

Rz. 38

Ist der Unterlassungsanspruch in einem einstweiligen Verfügungsverfahren tituliert worden, richtet sich der Gegenstandswert gleichwohl nach dem Hauptsacheinteresse, sodass der Abschlag de...

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