Rz. 48

Auch wenn die Gestaltung von LoIs ebenso individuell ist wie die Gestaltung von Unternehmenskaufverträgen, lassen sich doch ganz grundsätzlich folgende Aussagen treffen:

Regelmäßig wird in einer Art Präambel der Stand der bislang erreichten Verhandlungsergebnisse zusammengefasst. Hierbei wird normalerweise auch die grundsätzliche Struktur der angestrebten Transaktion beschrieben.

 

Rz. 49

Vor diesem Hintergrund erklärt der Erwerbsinteressent seine grundsätzliche Bereitschaft, einen Kaufvertrag abzuschließen, normalerweise unter dem Vorbehalt, dass Einigung über noch offene, in der Regel näher bezeichnete, Punkte erzielt wird, sich die zugrunde liegenden Rahmenbedingungen nicht wesentlich verändern und etwa noch erforderliche Zustimmungen Dritter (insbesondere Finanzierungszusagen bzw. Aufsichtsratszustimmungen) erteilt werden.

 

Rz. 50

Des Weiteren enthält der LoI oftmals Aussagen zur vertraulichen Behandlung der zur Verfügung gestellten Informationen, zur Bereitschaft des Veräußerers, eine DD zuzulassen und/oder – innerhalb bestimmter Fristen und unter weiteren Bedingungen – exklusiv zu verhandeln.

 

Rz. 51

Einen wesentlichen Bestandteil des LoI bildet in der Regel auch die vorläufige Aussage des Erwerbsinteressenten zum ins Auge gefassten Kaufpreis bzw. ein gemeinsames Verständnis der Parteien wie sich dieser, ggf. unter Berücksichtigung von Kaufpreisanpassungen, Earn-Outs, Besserungsscheinen, Vendor Loans und beispielsweise der Übernahme von Gesellschafterdarlehen, berechnen wird. Hier besteht häufiger als gedacht ein deutlicher Dissens zwischen den Parteien, welcher dann erst bei der konkreten Verhandlung des Kaufvertrags zu Tage tritt und die Transaktion, nach Auslösung immenser Kosten, kurz vor dem Ziel zum Scheitern bringt. Es lohnt sich daher, regelmäßig bereits zu diesem Zeitpunkt mit ausreichendem Tiefgang zu Verhandeln und entsprechend dezidiert zu draften.

 

Rz. 52

Schließlich enthält der LoI regelmäßig Angaben zum angestrebten Zeitplan und Regelungen zum Scheitern der Verhandlungen und etwaigen Rechtsfolgen. Sofern Vertragsstrafen für den Abbruch der Verhandlungen vereinbart werden, so sind diese regelmäßig nur durchsetzbar, wenn der LoI/das MoU in ausreichender Form, d.h. im Falle von GmbH-Geschäftsanteilen in notarieller Form, abgegeben bzw. abgeschlossen werden.

 

Rz. 53

LoIs werden in aller Regel, auch wenn die Target-Gesellschaft eine GmbH ist, nicht notariell beurkundet. Bei dem geplanten Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen stellt sich daher die Frage, ob eine Vertragsstrafe für den Fall des Abbruchs der Vertragsverhandlungen ohne Beurkundung des LoI überhaupt durchsetzbar ist (Einwand: Die Vertragsstrafe begründet einen Abschlusszwang und der LoI müsse daher schon selber auch beurkundet werden, um formwirksam zu sein). Möglich ist mittlerweile allerdings auf Basis obergerichtlicher Rechtsprechung[4] jedenfalls die Abwälzung nachgewiesener Due Diligence Kosten auf den Veräußerer (und umgekehrt, was allerdings weniger praktisch relevant ist). Insoweit kann sich der Verkäufer nicht mehr darauf verlassen, dass eine entsprechende Regelung im Falle eines formbedürftigen Hauptgeschäfts "schon" formunwirksam und der korrespondierende Anspruch nicht durchsetzbar sei. Vielmehr muss diese Regelung explizit aus dem LoI herausverhandelt werden bzw. mindestens der Höhe nach und tatbestandlich dahingehend eingeschränkt werden, dass ein Anspruch nur besteht, wenn der Verkäufer die Verhandlungen ohne Grund und entgegen den Regelungen des LoI abgebrochen hat. Ausgenommen vom strafbewehrten Abbruch sollten jedenfalls nachweisbare und materielle Due Diligence Findings sein. Die Übernahme von Due Diligence Kosten durch den Verkäufer im Falle des grundlosen Abbruchs ist in der Situation der exklusiven Verhandlung auf dem Weg zum Marktstandard.

 

Rz. 54

Soll im Einzelfall ein klagbarer Anspruch, bei Vorliegen bestimmter Parameter, auf Durchführung der Transaktion (d.h. nicht nur auf etwaigen Schadensersatz) begründet werden, so kann dies aber in jedem Fall nur durch Abschluss eines (formwirksamen) Vorvertrages geschehen.

[4] OLG München NZG 2013, 257, 258.

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