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§ 31 Arbeitslosengeld I / b) Eigenbemühungen

Dr. iur. Artur Kühnel
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Rz. 14

§ 138 Abs. 1 Nr. 2 SGB III setzt voraus, dass sich der Arbeitnehmer bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Hierzu hat der Arbeitslose gemäß § 138 Abs. 4 S. 1 SGB III alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen, zu denen die im nicht abschließenden ("insbesondere") Katalog des § 138 Abs. 4 S. 2 Nr. 1–3 SGB III aufgezählten Maßnahmen zählen.

 

Rz. 15

Nach § 138 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 SGB III hat der Arbeitslose seine Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung (vgl. hierzu § 37 Abs. 2, 3 SGB III) wahrzunehmen. Der Arbeitslose ist nicht verpflichtet, eine Eingliederungsvereinbarung mit der Agentur für Arbeit abzuschließen. Schließt er keine Eingliederungsvereinbarung ab, kann die Agentur für Arbeit einseitig entscheiden, welche Maßnahmen/Eigenbemühungen erforderlich sind (vgl. § 37 Abs. 3 S. 4 SGB III).[24]

 

Rz. 16

Gemäß § 138 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB III hat der Arbeitslose bei der Vermittlung durch Dritte mitzuwirken. Nach § 138 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB III hat er schließlich die Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit (vgl. § 40 SGB III) in Anspruch zu nehmen.

 

Rz. 17

Zu erwartende Eigenbemühungen können gemäß den Geschäftsanweisungen der BA beispielsweise sein:[25]

▪ Auswertung des "Virtuellen Arbeitsmarktes" (VAM) der BA (http://jobboerse.arbeitsagentur.de)
▪ Auswertung von Stellenanzeigen in Zeitungen, Fachzeitschriften und anderen Medien (z.B. Regionalsender, Internet)
▪ Gezielte Initiativbewerbungen und -vorsprachen bei Arbeitgebern
▪ Arbeitsplatzsuche per Anzeige in Zeitungen und Fachzeitschriften
▪ Besuch von Arbeitsmarktbörsen u.Ä.
▪ Kontaktaufnahme zu privaten Vermittlern und Mitwirkung bei der beruflichen Eingliederung
 

Rz. 18

Das Gebot zur Entfaltung von Eigenbemühungen ist nur eine Obliegenheit. Die Nachteile für den Arbeit...

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