Rz. 14

§ 138 Abs. 1 Nr. 2 SGB III setzt voraus, dass sich der Arbeitnehmer bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Hierzu hat der Arbeitslose gemäß § 138 Abs. 4 S. 1 SGB III alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen, zu denen die im nicht abschließenden ("insbesondere") Katalog des § 138 Abs. 4 S. 2 Nr. 1–3 SGB III aufgezählten Maßnahmen zählen.

 

Rz. 15

Nach § 138 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 SGB III hat der Arbeitslose seine Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung (vgl. hierzu § 37 Abs. 2, 3 SGB III) wahrzunehmen. Der Arbeitslose ist nicht verpflichtet, eine Eingliederungsvereinbarung mit der Agentur für Arbeit abzuschließen. Schließt er keine Eingliederungsvereinbarung ab, kann die Agentur für Arbeit einseitig entscheiden, welche Maßnahmen/Eigenbemühungen erforderlich sind (vgl. § 37 Abs. 3 S. 4 SGB III).[24]

 

Rz. 16

Gemäß § 138 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB III hat der Arbeitslose bei der Vermittlung durch Dritte mitzuwirken. Nach § 138 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB III hat er schließlich die Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit (vgl. § 40 SGB III) in Anspruch zu nehmen.

 

Rz. 17

Zu erwartende Eigenbemühungen können gemäß den Geschäftsanweisungen der BA beispielsweise sein:[25]

Auswertung des "Virtuellen Arbeitsmarktes" (VAM) der BA (http://jobboerse.arbeitsagentur.de)
Auswertung von Stellenanzeigen in Zeitungen, Fachzeitschriften und anderen Medien (z.B. Regionalsender, Internet)
Gezielte Initiativbewerbungen und -vorsprachen bei Arbeitgebern
Arbeitsplatzsuche per Anzeige in Zeitungen und Fachzeitschriften
Besuch von Arbeitsmarktbörsen u.Ä.
Kontaktaufnahme zu privaten Vermittlern und Mitwirkung bei der beruflichen Eingliederung
 

Rz. 18

Das Gebot zur Entfaltung von Eigenbemühungen ist nur eine Obliegenheit. Die Nachteile für den Arbeitslosen bei Nichterfüllung sind nicht zwangsläufig der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld.[26] Als Rechtsfolge des fehlenden Nachweises von Eigenbemühungen sieht § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 5 SGB III nämlich nunmehr die Verhängung einer Sperrzeit vor, wenn der Arbeitslose über diese Folge belehrt worden ist; die Sperrzeit hat zugleich die Kürzung der Anspruchsdauer um die Anzahl der Tage der Sperrzeit nach § 148 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 SGB III zur Folge (näher vgl. hierzu § 32 Rdn 45). Nur wenn der Arbeitslose überhaupt oder zumindest für einen gewissen Zeitraum keine Eigenbemühungen entfaltet, verliert er (insoweit) seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.[27]

 

Rz. 19

Die Kosten für die Eigenbemühungen hat der Arbeitslose grundsätzlich selbst zu tragen.[28] Es besteht jedoch unter Umständen die Möglichkeit z.B. der Erstattung von Kosten für Bewerbungen und Reisen nach vorheriger Abstimmung im Rahmen des § 44 SGB III.[29]

 

Rz. 20

Ältere Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten, mussten früher keine Eigenbemühungen nachweisen, wenn sie durch Erklärung gegenüber der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen nach § 428 Abs. 1 S. 1 SGB III bezogen haben. Dies galt ab dem 1.1.2008 allerdings nur noch, wenn der Anspruch bis zum 31.12.2007 entstanden war und der Arbeitnehmer bis dahin das 58. Lebensjahr vollendet hatte (§ 428 Abs. 1 S. 3 SGB III). Aufgrund Zeitablaufs ist diese nach wie vor in Kraft befindliche Vorschrift allerdings gegenstandslos, jedenfalls solange der Gesetzgeber sie nicht wieder aktiviert.

[24] Zu Vorstehendem BeckOGK/Peters-Lange, 1.12.2021, § 37 Rn 5, 16; Brand/Brand, § 37 Rn 6.
[26] Vgl. Brand/Brand, § 138 Rn 50 f.; Plagemann/Sartorius, § 13 Rn 28 f.
[27] Vgl. GA 138.1.3f. zu § 138 SGB III, Stand: 4/2023; Plagemann/Sartorius, § 13 Rn 28 f. Vgl. auch BSG v. 31.1.2006, NZS 2006, 603. A.A. Brand/Karmanski, § 159 Rn 82 f.
[28] Brand/Brand, § 138 Rn 53; Plagemann/Sartorius, § 13 Rn 27.
[29] Vgl. Brand/Hassel, § 44 Rn 1 ff., 8 f.

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