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§ 3 Hausratversicherung / a) Einbruchdiebstahl

Hilmar Stobbe, Knut Höra
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Rz. 80

 

Definition

Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb

▪ in einen Raum eines Gebäudes einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt,
▪ in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen,
▪ aus der verschlossenen Wohnung Sachen entwendet, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte,
▪ in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird und Gewalt gegen den Versicherungsnehmer anwendet, ihn mit einer Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben bedroht oder die Ausschaltung der Widerstandskraft des Versicherungsnehmers infolge eines Unfalls oder sonstigen unverschuldeten Ereignisses ausnutzt, um sich den Besitz der gestohlenen Sachen zu erhalten,
▪ in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er – auch außerhalb der Wohnung – durch Einbruchdiebstahl oder Raub an sich gebracht hat bzw.
▪ in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er – auch außerhalb der Wohnung – durch Raub oder ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat.
 

Rz. 81

Versichert sind danach nur erschwerte Formen des Diebstahls, nicht aber einfacher Diebstahl. Es genügt, dass nur eines der Qualifikationsmerkmale verwirklicht wird. Steht dies fest, bleibt aber offen, in welcher Begehensform der Einbruchdiebstahl erfolgt ist, trifft den Versicherer nach der allgemeinen Verteilung der Beweislast im Regel-Ausnahme-Verhältnis die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Tatbegehung in einer bestimmten Form erfolgt ist, wenn er sich auf einen nur für diese Begehungsform bestehenden R...

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