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§ 3 Firmenrecht

Dr. Thomas Kilian
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A. Änderungen des Firmenrechts durch das HRefG

I. Firmenrecht vor der Handelsrechtsreform 1998

 

Rz. 1

Das bis zur Handelsrechtsreform 1998[1] geltende Firmenrecht wird in diesem Kapitel nur noch wenn absolut notwendig erläutert. Die Lit. und Rspr. aus der Zeit davor ist kritisch im Lichte der Neuregelungen zum Firmenrecht zu sehen.

[1] Zu den Einzelheiten der alten Rechtslage s. MüKo-HGB/Heidinger, Vor § 17 Rn 2 ff.

II. Firmenrecht nach dem HRefG 1998

 

Rz. 2

Auch nach den Änderungen durch das HRefG[2] bleiben "der Kaufmannsbegriff als Bestimmung des Normadressatenkreises (§ 1 ff. HGB) und die Firma als Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt (§ 17 Abs. 1 HGB), Zentralbegriffe des HGB".[3]

[2] V. 22.6.1998 (BGBl I, S. 1473).
[3] K. Schmidt, NJW 1998, 2161, 2162.

1. Ziele des HRefG

 

Rz. 3

Das HRefG hat neben der Modernisierung des Kaufmannsbegriffes die Liberalisierung des Firmenrechts vorangetrieben. Das in Deutschland im europäischen Vergleich recht rigide Firmenbildungsrecht wurde entschärft und vereinheitlicht. Den Unternehmen wurde größere Wahlfreiheit bei der Bildung aussagekräftiger und werbewirksamer Firmen eingeräumt.[4] Unabhängig von der gewählten Rechtsform sind jetzt Fantasie-, Sach- und Personenfirmen oder Mischformen zulässig. Mit der Liberalisierung der Firmenbildung wurde zugleich ein wichtiger Beitrag zur Deregulierung und Entbürokratisierung angestrebt.[5] Die alte Rechtslage vor dem HRefG und die hierzu vorhandene teilweise streitige Rspr. prägt zu Unrecht auch heute noch die Registerpraxis und die Erörterungen in der Kommentarliteratur zu den inhaltlichen Vorgaben für eine zulässige Firma, die keine Grundlage mehr im Gesetz finden.[6]

 

Rz. 4

Nach neuem Firmenrecht soll sich die Firmenbildung (nur noch) nach den drei wesentlichen Funktionen der Firma ausrichten.[7]

▪ die Unterscheidungskraft sowie die damit einhergehende Kennzeichnungsfunktion,
▪ die Ersichtlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses u...

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